BfJ: Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 geäußert, die damit im Ergebnis verlängert wurde.

Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Konkret heißt es in der Meldung des BfJ, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werden.

Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Hinweise für vom Juli-Hochwasser 2021 Betroffene

Für vom Hochwasser betroffene Unternehmen veröffentlicht das BfJ außerdem folgende Hinweise:

  • Ordnungsgeldverfahren: Ist das Unternehmen vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen, soll dem BfJ mitgeteilt werden, wenn die Jah­resabschlussunterlagen noch nicht eingereicht worden sind. Eine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahres­abschlussunterlagen sei zwar nicht möglich, die Angaben würden aber im Verfahren berücksichtigt. Dazu sollte konkret erläutern, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und inwieweit es deshalb an der Offen­legung gehin­dert ist.
  • Vollstreckungsverfahren: Für offene Vollstreckungsforderungen kann beim BfJ schriftlich die befristete Stundung der Forderungen beantragt werden. Auch für diesen Fall soll konkret erläutert werden, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hoch­wasser betroffen ist und wann mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu rechnen ist.
Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Offenlegung