ESMA: Europäische Prüfungsschwerpunkte veröffentlicht
Am 29.10.2021 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) ihre europäischen Prüfungsschwerpunkte (common enforcement priorities) für das nachfolgende Kalenderjahr 2022, betreffend Abschlüsse aus dem Kalenderjahr 2021.
ESMA-Prüfungsschwerpunkte: Ergänzung der nationalen Prüfungsschwerpunkte
Die ESMA-Prüfungsschwerpunkte ergänzen – wie in den Vorjahren – die durch die nationalen Enforcer (in Deutschland ab dem 1.1.2022 durch die BaFin) gesetzten Schwerpunkte. Diese sind für die Unternehmen daher von gleicher Relevanz wie die national spezifischen Prüfungsschwerpunkte.
ESMA: Europäische Schwerpunkte im Überblick
Die Schwerpunkte der ESMA sind in drei Abschnitte aufgeteilt:
Abschnitt 1 – u.a. Auswirkungen von COVID-19 sowie klimabezogene Angaben
Folgende Schwerpunkte werden in der finanziellen Berichterstattung gesetzt:
- Auswirkungen von COVID-19: Unverändert stehen die langfristigen Folgen der COVID-19 Pandemie für die jeweilige Unternehmenstätigkeit der Abschlussersteller in der Berichterstattung im Mittelpunkt. Neben einer ausführlichen Berichterstattung zur Prämisse der Unternehmensfortführung (going concern IAS 1.25) bei wesentlichen Unsicherheiten, sind transparente unternehmensspezifische Angaben quantitativer und qualitativer Natur zu Liquiditätsrisiken nach IFRS 7 gefordert. Analog zu den letztjährigen Schwerpunkten werden (weiterhin) Angaben zu den signifikanten Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten gefordert, welche die Beträge im Abschluss am Wesentlichsten beeinflussen (u.a. IAS 36 oder IAS 12). Ebenso sind Art und Umfang aller bedeutenden öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen gem. IAS 20.39 (z.B. Darlehen) zu erläutern.
- Klimabezogene Angaben: Klimawandelbedingte Risiken sind bei der Erstellung und Prüfung der Finanzinformationen zu berücksichtigen, soweit diese einen wesentlichen Einfluss haben. ESMA fordert eine konsistente Berichterstattung bezogen auf den Lagebericht, die Finanzberichterstattung, die nicht-finanzielle Berichterstattung und eventuell bestehende Wertpapierprospekte. Zugleich sind mit Verweis auf IAS 1.122-124 Informationen zu wesentlichen Ermessensentscheidungen des Managements bezogen auf Aspekte des Klimawandels im Anhang darzustellen. Ebenso zu berücksichtigten sind u.a. mögliche Angaben nach IAS 37, z.B. bei bedingten Verbindlichkeiten für mögliche klimawandelbezogene Rechtsstreitigkeiten oder die Beseitigung von Umweltschäden.
- Bemessung von erwarteten Kreditverlusten (Expected credit losses) bei Kreditinstituten: Die ESMA verlangt eine erhöhte Transparenz in Bezug auf Angaben zu der Bemessung von erwarteten Kreditverlusten (ECL) bei Kreditinstituten. Dies gilt insbesondere für wesentliche Anpassungen der ECL-Berechnung zur Erfüllung der Zielsetzung und Prinzipien von IFRS 7.35B (Einfluss von Kreditrisiken auf zukünftige cash flows), wenn z.B. materielle Anpassungen (sog. model revisions) vorgenommen werden. Erläuterungen sollen den Einfluss auf die ECL-Schätzung, dessen Begründung sowie die angewandte Methodik beschreiben. Signifikante Veränderungen des Kreditausfallrisikos und zukunftsgerichtete Informationen sind transparent zu erläutern, ebenso Änderungen bei Wertberichtigungen sowie Auswirkungen der Risken des Klimawandels auf die ECL-Bewertung.
Abschnitt 2 – Nichtfinanzielle Berichterstattung mit ähnlichem Fokus
Vergleichbare Schwerpunkte in der nichtfinanziellen Berichterstattung setzt die ESMA in folgenden Bereichen:
- Auswirkung von COVID-19: Auf die resultierenden Folgen für selbstgesteckte, eigene Nachhaltigkeitsziele sowie nicht-finanzielle Leistungsindikatoren (KPIs) ist einzugehen.
- Klimabezogene Angaben: Betonung der Anforderungen der Artikel 19a und 29a der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU, wonach die in Bezug auf nichtfinanzielle Aspekte verfolgte unternehmensspezifischen Richtlinien und das Ergebnis dieser anzugeben sind. Zur Einhaltung der Anforderungen wird auf die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Berichterstattung über klimabezogene Informationen verwiesen.
- Angaben nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung: Erinnerung, dass die notwendigen Vorbereitungen für die Anwendung des einheitlichen europäischen elektronischen Berichtsformats (European Single Electronic Format, ESEF) zu treffen sind, um die Angabepflichten gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung zu erfüllen, welche ab dem ab dem 1.1.2022 gilt.
Abschnitt 3 – Alternative Leistungskennzahlen
Nach Ansicht der ESMA sei es nicht unwahrscheinlich, dass die allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie vielmehr einen grundsätzlichen Trend darstellen, als ein einmaliges (isoliertes) Ereignis. Daher ist nach Ansicht der ESMA eine Verbesserung der (deskriptiven) Erläuterungen im Geschäftsbericht bzgl. der financial statements einer Anpassung von Kennzahlen vorzuziehen.
Zur Gewährleistung einer transparenten Berichterstattung mit Bezug auf die die Auswirkungen von COVID-19 verweist die ESMA auf die im Jahr 2020 veröffentlichte Publikation Q&A, die hierzu Leitlinien enthält. Es gelten weiterhin auch die grundsätzlichen Leitlinien der ESMA zu APMs.
ESMA: Weitere Themen
Neben den oben erläuterten Schwerpunkten weist die ESMA auch daraufhin, dass ab dem Geschäftsjahr 2021 alle Jahresfinanzberichte gemäß Artikel 4 der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) in Übereinstimmung mit dem European Single Electronic Format (ESEF) erstellt werden müssen. Auf die die unterstützenden Materialien der ESMA wird verwiesen. Die ESMA hat hierzu weitere Publikationen zur Unterstützung veröffentlicht.
Praxistipp: unternehmensspezifische Themen beachten
Bereits seit 2014 sind europäisch einheitliche Prüfungsschwerpunkte zu berücksichtigen. Die Liste der Prüfungsschwerpunkte seitens ESMA setzt inhaltlich auf den letztjährigen Schwerpunkten auf. Die Liste ist allerdings nicht als abschließend zu verstehen. Unabhängig von den Prüfungsschwerpunkten der ESMA (sowie BaFin) können auch weitere unternehmensspezifische Themen Gegenstand einer Enforcement-Untersuchung sein.
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