Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Die novellierte Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) trat am 1.7.2023 in Kraft und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2023 beginnt.
Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 beginnen, bleibt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen 1970, die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5.7.2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30.6.2023 geltenden Fassung weiter anwendbar.
Gliederung des Jahresabschlusses
Am 19.6.2023 wurde die JAbschlWUV über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22.9.1970 (BGBl I S. 1334 – JAbschlWUV 1970) unter weitgehender Übernahme des Regelungsgehalts durch eine neue Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) abgelöst (BGBl I 2023, Nr. 152).
Der § 330 HGB verweist auf diese Formblätter, die statt beziehungsweise in Ergänzung zu den Gliederungsvorgaben nach den §§ 266 und 275 HGB von den betroffenen Unternehmen verwendet werden müssen.
Die JAbschlWUV 1970 entsprach nach Meinung des Gesetzgebers unter sprachlichen sowie systematischen Gesichtspunkten nicht mehr den Anforderungen an modernes, anwenderfreundliches und den Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 entsprechendes Recht.
In materieller Hinsicht bildete der Begriff des Wohnungsunternehmens in § 1 Abs. 3 JAbschlWUV 1970 den Tätigkeitsumfang von Unternehmen im Bereich der Wohnungswirtschaft nicht vollständig ab und erfasst auch nicht Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB, die im Bereich der Wohnungswirtschaft tätig sind.
Klassifizierung von Wohnungsunternehmen
Jetzt werden die Wohnungsunternehmen klassifiziert als Unternehmen, die
a) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, und
b) sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern.
Somit erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung künftig neben Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften auch auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person in der Funktion eines Vollhafters.
Erweiterter Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Verordnung wird auf rein wohnungsbewirtschaftende Unternehmen, die die Wohnungen nicht selbst gebaut (sondern zum Beispiel käuflich erworben) haben, erweitert.
Geschlossen wird auch die Umgehungsmöglichkeit, da der Anwendungsbereich der Verordnung künftig auch Unternehmen umschließt, die in tatsächlicher Hinsicht Tätigkeiten eines Wohnungsunternehmens erbringen, ohne dass der Unternehmensgegenstand in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
In materieller Hinsicht wurde das zu beachtende Formblatt dahingehend verändert, dass die Bewirtschaftungs- und Betreuungstätigkeit von Wohnungsunternehmen auf der Passivseite der Bilanz durch Aufgliederung des Postens "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" besser abgebildet werden.
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