Blei im Trinkwasser: Regeln, Pflichten und Urteile
Die Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die am 23.6.2023 in Kraft getreten ist, sieht ein Verbot von Bleileitungen vor. Am 12.1.2026 endet eine wichtige Übergangsfrist für vermietende Immobilieneigentümer: alle Bleirohre und bleihaltigen Teilstücke müssen vollständig entfernt oder stillgelegt werden.
Bei Verstößen gegen die Regeln drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Auch Schadensersatzansprüche wurden vor Gericht schon durchgesetzt.
Wann eine Fristverlängerung möglich ist
Für Trinkwasserinstallationen, die im Eigenheim oder ausschließlich zum eigenen Gebrauch genutzt werden, kann die Frist zum Austausch oder für die Stilllegung auf Antrag bis zum 12.1.2036 verlängert werden, wenn eine Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist. Eine Fristverlängerung ist auch möglich, wenn bereits ein Auftrag an einen Installateur erteilt wurde, der aus Kapazitätsgründen erst nach dem 12.1.2026 ausgeführt werden kann.
Wird die Frist verlängert, muss der Immobilieneigentümer dem Amt jedoch mitteilen, wenn hinsichtlich der Nutzer der Trinkwasseranlage eine relevante Änderung eintritt. Das gilt etwa, wenn Minderjährige, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter als neue Mieter hinzukommen. Zudem muss dem Gesundheitsamt nach Ablauf der Frist die Entfernung oder Stilllegung der bleihaltigen Trinkwassersysteme schriftlich mitgeteilt werden.
Wohnungsverkauf: Offenbarungspflicht bei Bleileitungen
Verkäufer einer Wohnimmobilie trifft eine Offenbarungspflicht, wenn die Trinkwasserleitungen aus Blei sind. Schweigt der Verkäufer, ist er zum Schadenersatz verpflichtet, hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Die Käuferin einer Wohnanlage mit 36 vermieteten Einheiten hatte nach dem Hinweis einiger Mieter die Wasserleitungen in der Wohnanlage untersuchen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des zulässigen Grenzwertes lag. Einige Mieter haben wegen dies Mangels die Miete gemindert. Die Käuferin verklagte den Verkäufer: Sie forderte Erstattung der Mietausfälle und den Ersatz künftiger Schäden. Für die Sanierung der Wasserleitungen veranschlagte sie Kosten in Höhe von mehr als 200.000 Euro.
Der Verkäufer machte geltend, die erhöhten Bleiwerte hätten die Ursache nicht in den verbauten Leitungen, sondern stammten aus den Leitungen des Wasserversorgers. Er selbst habe beim Verkauf des Objekts keine Kenntnis davon gehabt, dass die Wasserleitungen Blei enthielten.
Das Gericht gab der Klage der Käuferin in allen wesentlichen Punkten statt. Die bleihaltigen Leitungen wurden als schwerwiegender Mangel des Kaufobjekts bewertet. Trinkwasserleitungen aus Blei seien erwiesenermaßen gesundheitsschädlich. Der bei den Trinkwasserproben festgestellte Bleigehalt mit deutlich überschrittenen Grenzwerten stelle auch einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung berechtige.
Der Verkäufer habe diesen Umstand bewusst verschwiegen, was das Gericht als arglistige Täuschung durch Unterlassen bewertete. Der Verkäufer wurde zum Ersatz sämtlicher Schäden verurteilt, die der Käuferin infolge der unterlassenen Aufklärung der Klägerin entstanden sind und noch entstehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Lübeck, Urteil v. 1.7.2025, 2 O 231/23)
Was Vermieter von Wohnraum beachten müssen
Auch Stoffe wie Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren (HAA-5) und das Toxin Microcystin-LR von Cyanobakterien müssen überwacht werden. Darüber hinaus senkt die TrinkwV die bestehenden Grenzwerte für die Schwermetalle Chrom und Arsen zeitlich versetzt ab.
Für Vermieter sind vor allem die verschärften Regelungen für Blei im Trinkwasser relevant. § 17 Absatz 6 TrinkwV schreibt vor:
"Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht […] besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird."
Derzeit liegt der offizielle Grenzwert für Blei im Trinkwasser in Deutschland bei zehn Mikrogramm pro Liter (10 µg/l). Ab dem 12.1.2028 wird ein Grenzwert von fünf Mikrogramm pro Liter (5 µg/l) verbindlich.
Dem Umweltbundesamt zufolge sind Bleileitungen in Deutschland kaum noch in Gebrauch und finden sich maximal in Gebäuden, die vor 1973 errichtet wurden. Dennoch sollten Eigentümer, Betreiber oder Verwalter alte Leitungen beim nächsten Besuch vom SHK (Sanitär, Heizung, Klima) -Installateur prüfen lassen, ob sich nicht doch ein altes Bleirohr findet. Das müsste dann ausgetauscht werden.
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