BGH: Vermieter kann für Legionelleninfektion haften

Erkrankt ein Mieter infolge einer Legionelleninfektion, kommt eine Haftung des Vermieters in Betracht, wenn er Kontroll- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. An die Gewissheit, dass das durch verunreinigtes Wasser verursacht wurde, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Tochter eines Mieters verlangt von der Vermieterin Schadensersatz und Schmerzensgeld von 23.500 Euro.

Im November 2008 erkrankte der Mieter an einer von Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Im Dezember 2008 stellte das Bezirksamt in der Wohnung sowie im Keller des Hauses eine starke Kontamination mit Legionellen fest. Der Mieter klagte daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Während des Prozesses verstarb er. Seine Tochter ist Alleinerbin und führt den Rechtsstreit nun fort. Sie meint, die Vermieterin habe es versäumt, das Trinkwasser regelmäßig zu kontrollieren.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Sie haben offengelassen, ob die Vermieterin eine Pflicht verletzt hat. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass sich der Mieter durch das verunreinigte Wasser infiziert habe. Eine andere Infektionsquelle sei nicht ausgeschlossen, zumal der Mieter bis zu seiner Erkrankung am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe.

BGH verweist Rechtsstreit an Landgericht zurück

Zwar ist der Vermieter erst seit der Novelle der Trinkwasserverordnung am 1.11.2011 gesetzlich verpflichtet, das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen zu lassen. Dennoch kommt ein Pflichtverstoß der Vermieterin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

Das Landgericht muss nun erneut über den Fall entscheiden, denn es hat unter anderem einen zu hohen Maßstab an die erforderliche Gewissheit gelegt, dass die Erkrankung tatsächlich durch das verunreinigte Wasser verursacht worden ist.

(BGH, Urteil v. 6.5.2015, VIII ZR 161/14)

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