Rz. 74

Soweit Jahresabschlüsse von TU nicht geprüft sind, hat der Konzernabschlussprüfer diese gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB "in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen". Diese Prüfung entspricht hinsichtlich Umfang und Gegenstand einer Vollprüfung, allerdings ohne Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. Durch die nicht erfolgte Bezugnahme auf § 317 Abs. 4 und § 316 HGB wird deutlich, dass diese Prüfung nicht das Risikofrüherkennungssystem und den Lagebericht des TU umfasst.[1] Der Konzernabschlussprüfer kann außerdem i. R. v. Wesentlichkeitsüberlegungen die Intensität und den Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses eines TU aus Konzernsicht bestimmen, sodass für den Konzern gänzlich unbedeutende TU überhaupt nicht geprüft werden müssen.[2]

 

Rz. 75

Bei dieser Wesentlichkeitsüberlegungen hat der Konzernabschlussprüfer außerdem eigenverantwortlich zu entscheiden, von welchen TU er Vollständigkeitserklärungen der gesetzlichen Vertreter einholt (§ 320 Rz 46). Darüber hinaus kann es im Einzelfall geboten sein, zu bestimmten Einzelsachverhalten über die Vollständigkeitserklärung hinaus schriftliche Erklärungen der gesetzlichen Vertreter eines TU einzuholen.

 

Rz. 76

Ein Jahresabschluss eines TU, der einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde, ist geprüft, allerdings nur mit einer gewissen, nicht mit einer – für die Konzernabschlussprüfung erforderlichen – hinreichenden Sicherheit.[3]

[1] Vgl. Marten/Köhler/Neubeck, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 317 HGB Rz 131, Stand: 07/2019.
[2] Vgl. Justenhoven/Küster/Bernhardt, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 317 HGB Rz 37.
[3] Vgl. IDW PS 900.6.

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