IDW veröffentlicht neue Regeln für die Prüfung von Konzernabschlüssen
Zu den neuen Regeln des Entwurfs kann bis zum 15.6.2024 Stellung genommen werden.
Anforderungen an die Konzernabschlussprüfung wurden grundlegend überarbeitet
Das IAASB hat mit ISA 600 (Revised) die Anforderungen an die Konzernabschlussprüfung grundlegend überarbeitet. Zunächst gibt es einen breiter gefassten Anwendungsbereich, da die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. dieses ISA [E-DE] über die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. des § 290 HGB hinausgehen. Aufgrund der Definition in Tz. 14(k) gilt dieser ISA [E-DE] nicht nur für die Prüfung eines Konzernabschlusses i.S. des deutschen Handelsrechts, sondern auch für die Prüfung eines kombinierten Abschlusses sowie für die Prüfung eines Jahresabschlusses, in dem die Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbereichen (wie z.B. Niederlassungen oder Geschäftssparten) aggregiert sind.
Die wichtigsten Neuerungen
Darüber hinaus ergeben sich insb. folgende grundlegende Neuerungen:
- ISA [E-DE] 600 (Revised) erläutert ausführlicher, wie die Anforderungen anderer ISA im Kontext einer Konzernabschlussprüfung anzuwenden sind und stellt klar, dass der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der ISA [DE] trägt.
- Einführung eines konzernweiten Prüfungsteams für die Konzernabschlussprüfung, das sowohl den Konzernabschlussprüfer als auch sämtliche Teilbereichsprüfer umfasst. Innerhalb dieses konzernweiten Prüfungsteams hat der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit für die Anwendung des ISA [E-DE] 600 (Revised) zu übernehmen und demzufolge auch die Teilbereichsprüfer anzuleiten und zu beaufsichtigen (vgl. z.B. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 11, 25-28).
- Geänderte Definition des Begriffs „Teilbereich“, die eine flexiblere Abgrenzung der Teilbereiche aus Sicht des Konzernabschlussprüfers für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen ermöglicht (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 5).
- Der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, bei der Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) ein ausreichendes Verständnis als Grundlage für die Risikobeurteilung zu erlangen (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 30 ff.).
- Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Konzernabschlussprüfer für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss, einschließlich bzgl. des Konsolidierungsprozesses, in Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 33). Dies führt u.a. dazu, dass der Fokus der Risikobeurteilungen des Konzernabschlussprüfers zunächst auf Ebene einzelner Konzernabschlussposten und ggf. nachgelagert auf Ebene einzelner Teilbereiche liegt.
- Ferner hat der Konzernabschlussprüfer in Anwendung des ISA [DE] 330 die Verantwortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weitergehenden Prüfungshandlungen zu übernehmen, einschließlich der Entscheidung, bei welchen Teilbereichen diese durchzuführen sind (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 37-44).
- Auswirkungen der Änderungen des ISA [E-DE] 600 (Revised) auf den Kommunikationsprozess zwischen Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer, einschließlich Zugang zu den Arbeitspapieren des Teilbereichsprüfers.
Ab wann die neuen Reglungen gelten
ISA [DE] 600 (Revised) soll erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume gelten, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, ist zulässig. Die Unternehmen sind zwar nur indirekt betroffen, doch dürfte die deutliche Zentralisierung der Kompetenzen beim Konzernabschlussprüfer zu Änderungen des Prüfungsprozesses führen, die auch die Konzerne selbst spüren werden.
Zum 114-seitigen Entwurf:
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.741
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.5191
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.407
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
974
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
7802
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
750
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
740
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Urlaubsrückstellung berechnen
721
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
714
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
644
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Entwurf zur bilanziellen Abbildung von dynamischen Risikominderungsstrategien von Finanzinstituten
15.01.2026
-
Jahresabschluss-Checkliste 2025: Anlagevermögen
13.01.2026
-
Sofortabschreibung und Bildung eines Sammelpostens
01.01.2026
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
01.01.2026
-
Konsequenzen einer weiter verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
23.12.2025
-
ESMA Prüfungsschwerpunkte 2025
17.12.2025
-
Jahresabschluss: ABC wichtiger Begriffe
16.12.2025
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EFRAG veröffentlicht die Entwürfe des überarbeiteten ESRS Set 1
11.12.2025
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Omnibus-Initiative: Einigung um Adressatenkreise der CSRD und CSDDD in Trilog-Verhandlungen
09.12.2025
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Jahresabschluss-Checkliste 2025: Vorarbeiten
09.12.2025