IDW veröffentlicht neue Regeln für die Prüfung von Konzernabschlüssen

Zu den neuen Regeln des Entwurfs kann bis zum 15.6.2024 Stellung genommen werden.
Anforderungen an die Konzernabschlussprüfung wurden grundlegend überarbeitet
Das IAASB hat mit ISA 600 (Revised) die Anforderungen an die Konzernabschlussprüfung grundlegend überarbeitet. Zunächst gibt es einen breiter gefassten Anwendungsbereich, da die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. dieses ISA [E-DE] über die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. des § 290 HGB hinausgehen. Aufgrund der Definition in Tz. 14(k) gilt dieser ISA [E-DE] nicht nur für die Prüfung eines Konzernabschlusses i.S. des deutschen Handelsrechts, sondern auch für die Prüfung eines kombinierten Abschlusses sowie für die Prüfung eines Jahresabschlusses, in dem die Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbereichen (wie z.B. Niederlassungen oder Geschäftssparten) aggregiert sind.
Die wichtigsten Neuerungen
Darüber hinaus ergeben sich insb. folgende grundlegende Neuerungen:
- ISA [E-DE] 600 (Revised) erläutert ausführlicher, wie die Anforderungen anderer ISA im Kontext einer Konzernabschlussprüfung anzuwenden sind und stellt klar, dass der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der ISA [DE] trägt.
- Einführung eines konzernweiten Prüfungsteams für die Konzernabschlussprüfung, das sowohl den Konzernabschlussprüfer als auch sämtliche Teilbereichsprüfer umfasst. Innerhalb dieses konzernweiten Prüfungsteams hat der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit für die Anwendung des ISA [E-DE] 600 (Revised) zu übernehmen und demzufolge auch die Teilbereichsprüfer anzuleiten und zu beaufsichtigen (vgl. z.B. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 11, 25-28).
- Geänderte Definition des Begriffs „Teilbereich“, die eine flexiblere Abgrenzung der Teilbereiche aus Sicht des Konzernabschlussprüfers für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen ermöglicht (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 5).
- Der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, bei der Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) ein ausreichendes Verständnis als Grundlage für die Risikobeurteilung zu erlangen (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 30 ff.).
- Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Konzernabschlussprüfer für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss, einschließlich bzgl. des Konsolidierungsprozesses, in Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 33). Dies führt u.a. dazu, dass der Fokus der Risikobeurteilungen des Konzernabschlussprüfers zunächst auf Ebene einzelner Konzernabschlussposten und ggf. nachgelagert auf Ebene einzelner Teilbereiche liegt.
- Ferner hat der Konzernabschlussprüfer in Anwendung des ISA [DE] 330 die Verantwortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weitergehenden Prüfungshandlungen zu übernehmen, einschließlich der Entscheidung, bei welchen Teilbereichen diese durchzuführen sind (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 37-44).
- Auswirkungen der Änderungen des ISA [E-DE] 600 (Revised) auf den Kommunikationsprozess zwischen Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer, einschließlich Zugang zu den Arbeitspapieren des Teilbereichsprüfers.
Ab wann die neuen Reglungen gelten
ISA [DE] 600 (Revised) soll erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume gelten, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, ist zulässig. Die Unternehmen sind zwar nur indirekt betroffen, doch dürfte die deutliche Zentralisierung der Kompetenzen beim Konzernabschlussprüfer zu Änderungen des Prüfungsprozesses führen, die auch die Konzerne selbst spüren werden.
Zum 114-seitigen Entwurf:
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
5.770
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
3.511
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.843
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.797
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.7712
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
2.5991
-
Omnibus-Initiative: Entwurf mit weitreichenden Änderungen veröffentlicht
2.554
-
Urlaubsrückstellung berechnen
2.439
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.753
-
Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
1.719
-
Erste Erkenntnisse zur Anwendung der ESRS in Deutschland
26.03.2025
-
DRSC verabschiedet Anwendungshinweis zu DRS 20 „Konzernlagebericht"
26.03.2025
-
Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG (IDW ES 16)
25.03.2025
-
Zweite umfassende Überprüfung des IFRS für KMU abgeschlossen
20.03.2025
-
Auch bei Alterszusagen, die in Fonds investieren, ist eine Rückstellung zu bilden
13.03.2025
-
Was bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein eines Gesellschafters gilt
11.03.2025
-
Praxis-Hinweis für Aufsichtsräte der Regierungskommission DCGK
06.03.2025
-
Verschärfungen im Verbraucherrecht – Nachhaltigkeitsberichte durch die Hintertür?
04.03.2025
-
Wechsel der Gewinnermittlungsart
03.03.2025
-
Omnibus-Initiative: Entwurf mit weitreichenden Änderungen veröffentlicht
27.02.2025