So wurden zum einen die Bilanzierung von Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen sowie die Steuerrückstellungen in Bezug auf Ansatz und Bewertung grundsätzlich verändert und an die internationalen Rechnungslegungsstandards angenähert, was jedoch zu noch deutlicheren Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz geführt hat.
Rückstellungen im Handelsrecht
Wesentliche Voraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung im Handelsrecht sind
- die Außenverpflichtung (für unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung gibt es geringe Ausnahmen),
- die wahrscheinliche Inanspruchnahme und
- die wirtschaftliche Verursachung im Berichtsjahr.
Bei den sonstigen Rückstellungen wurde die Passivierung der Aufwandsrückstellungen (Rückstellungen ohne direkte Verpflichtung gegenüber Dritten) größtenteils abgeschafft. Dies hatte wiederum eine Annäherung an die steuerliche Bilanzierung zur Folge.
Die Bewertung hat mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu erfolgen. Zusätzlich gilt für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ein Abzinsungsgebot mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre, für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen der letzten 10 Jahre (§ 253 Abs. 2 HGB). Das IDW hat angesichts des Zinsanstiegs, der sich nur verzögert in den Durchschnittsbetrachtungen niederschlägt, angeregt, diese Vorgaben noch einmal zu überdenken und ggf. auch feste Abzinsungssätze für Pensionsrückstellungen zu verwenden ( Schreiben hier abrufbar).
Rückstellungen im Steuerrecht
Steuerrechtlich sind nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) die gem. § 249 HGB anzusetzenden Rückstellungen auch in der Steuerbilanz zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften, z. B. §§ 5 und 6a EStG, nicht entgegenstehen. Nach R 5.7 Abs. 2 EStR 2012 sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn
- es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
- die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
- mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und
- die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.
Praxis-Hinweis: Nicht rückstellungsfähige Aufwendungen
Nach H 5.7 Abs. 4 EStH sind in der Steuerbilanz z.B. folgende Aufwendungen nicht rückstellungsfähig:
- Kosten für nichtbetriebliche Steuererklärungen, z. B. Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung des Gewinns einer Personengesellschaft (vgl. BFH Urteil vom 24.11.1983 - IV R 22/81);
- Kosten für die Prüfung und Offenlegung, wenn ihnen keine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt;
- Kammerbeiträge eines zukünftigen Geschäftsjahrs, die sich an der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen (vgl. BFH Urteil vom 05.04.2017 - X R 30/15);
- Gesetzliche Verpflichtungen, wenn die Rechtsnorm eine Frist für die Erfüllung enthält, die am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (vgl. BFH Urteil vom 17.10.2013 - IV R 7/11);
- Gesetzliche Wartungsverpflichtungen vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit (vgl. BFH Urteil vom 09.11.2016 - I R 43/15).
Allerdings hat der BFH im Zusammenhang mit dem Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen eine sehr strenge Vorgehensweise entschieden (BFH Beschluss vom 28.08.2018 - X B 48/18): Zum Bilanzstichtag muss aufgrund objektiver Kriterien stets ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sein, um eine Rückstellung zu bilden. Konkret wurden Nacherfüllungsarbeiten an Werklieferungen, die im Mai und Juni des Folgejahres durchgeführt werden mussten, nicht als Rückstellungsgrund zum Stichtag akzeptiert, da zu diesem Zeitpunkt, obwohl das Werk schon ausgeliefert war, keine Mängelrüge oder zumindest ein objektiver Anknüpfungspunkt, dass eine solche erfolgen würde, vorlag. Es fehlt dem BFH somit in diesem Fall an dem Beleg, dass der Mangel bereits zum Jahresabschlussstichtag so existent war, dass die Wahrscheinlichkeit zum Ansatz einer Rückstellung als überschritten anzusehen ist. Allerdings ist die Existenz des Mangels das Eine, die Entdeckung durch den Anspruchsberechtigten das Andere. Es geht um zwei verschiedene Ansatzkriterien für Rückstellungen.