ESEF-Verordnung: Zentrales EU-Register

Die bisher im Unternehmensregister veröffentlichten Berichte sollen zukünftig in einem zentralen europaweiten Register für Unternehmensdaten (European Single Access Point) zugänglich sein.

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2022 begannen, war der Betreiber des Bundesanzeigers das Offenlegungsmedium für gemäß § 325 HGB pflichtgemäß offenzulegende sowie ggf. darüber hinaus freiwillig veröffentlichte Informationen.

Unternehmensregister als digitale Plattform in Deutschland

Ab dem 1.1.2022 übernimmt das Unternehmensregister diese Funktion. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vereinheitlicht damit die Vielzahl der in Deutschland vorhandenen Register mit Unternehmensbezug unter einem Dach. Damit wurde für Adressaten ein sog. "One-Stop-Shop für Unternehmensinformationen" geschaffen. Dadurch erfolgt nach § 325 HGB nicht mehr "die Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers", sondern "die Übermittlung an die das Unternehmensregister führenden Stelle". Zur Übermittlung von Aufträgen stellt die das Register führende Stelle – der Bundesanzeiger Verlag – eine einheitliche Publikationsplattform zur Verfügung. Es werden Papiermanuskripte, MS-Word/Excel-Dokumente ab Microsoft Office 2000 (Version 9), RTF-Dokumente, PDF-Dokumente, per bundesanzeigerspezifischem Web-Formular übermittelte Daten und Dokumente im XML/XBRL-Format entgegengenommen.

Der geplante European Single Access Point (ESAP)

Vergleichbar mit der US-amerikanischen EDGAR Datenbank beabsichtigt die EU-Kommission ein zentrales europäisches Zugangsportal, den European Single Access Point (ESAP), einzuführen. Ebenfalls unter Federführung der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) soll eine kostenlos nutzbare Plattform für eine Vielzahl von Informationen geschaffen werden. Zu den wesentlichen Informationen gehören:

  • Alle Finanzinformationen von Unternehmen gem. der Transparenz-Richtlinie.
  • Abschlüsse, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, und Zahlungsberichte (Country-by-Country-Reporting), wenn das Unternehmen/ der Konzern zur Erstellung einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet ist.
  • Wertpapierprospekte.
  • Transparenzberichte des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Die grundlegenden Funktionen sollen bis zum 31.12.2024 zur Verfügung stehen; der vollständige Funktionsumfang soll bis zum 31.12.2025 erreicht werden.

Der Zugriff auf die Daten soll per Web-Interface, aber auch API gestützt kostenlos möglich sein. Damit wird eine Vergleichbarkeit mit EDGAR erreicht.

Details insbesondere bezüglich der Formate der Daten sollen in einem technischen Implementierungsstandard geklärt werden, wie dies bereits bei der Einführung des ESEF der Fall war. Es ist davon auszugehen, dass eine breite Liste offener elektronischer Formate anerkannt werden wird, wie dies auch beim Unternehmensregister der Fall ist. Sofern ESEF vorgeschrieben ist, muss dieses Format verwendet werden.


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Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Offenlegung, ESMA