European Single Access Point (ESAP) auf Mitte 2027 verschoben
Am 20.12.2023 wurden die EU-Vorschriften zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (European Single Access Point, ESAP) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die ESAP-Vorschriften umfassen
- eine EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2859) zur Einrichtung des ESAP sowie
- eine Änderungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/2869) und
- eine Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2864) zur Änderung jener zahlreichen EU-Rechtsakte, in denen die meldepflichtigen Informationen verortet sind.
ESAP soll Nachhaltigkeitsinformationen frühzeitig zugänglich machen
Während in den Planungen noch von einer Schaffung der technischen Voraussetzungen zum Jahresende 2024 ausgegangen wurde, soll nun erst ab dem 10.7.2027 verfügbar sein. Der ESAP als zentraler Zugangspunkt für Unternehmensdaten wird durch die ESMA (European Securities and Markets Authority) betrieben werden. Die über ESAP zugänglich zu machenden Informationen sollen schrittweise über einen Zeitraum von 4 Jahren aufgenommen werden. Dabei sollen Nachhaltigkeitsinformationen frühzeitig zugänglich gemacht werden, um die Ziele des Europäischen Grünen Deals zu unterstützen. ESAP soll zur zentralen Anlaufstelle für öffentliche Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen zu EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukten werden.
Automatisierte Sammlung der Daten über nationale Erhebungsstellen
Für die Sammlung der Informationen, die über ESAP öffentlich zugänglich gemacht werden sollen, werden für jedes EU-Land sog. collection bodies designiert. Um das effiziente Funktionieren von ESAP zu gewährleisten, sollen diese nationalen Erhebungsstellen die von den Unternehmen gesammelten Informationen ESAP auf automatisierte Weise über eine Schnittstelle zur Verfügung stellen, entsprechend dem file only once-Prinzip. Teilweise soll der ESAP auch auf bestehende europäische, bereits in elektronischer Form erfolgende Datenerhebungsmechanismen zurückgreifen. Somit soll es keine weitere Belastung der Unternehmen geben, sondern sogar eher durch die Zentralisierung aller Daten bürokratischer Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch die Adressaten minimiert werden.
Es wird auch die Möglichkeit in der Verordnung eingeräumt, dass die Staaten die bisherigen Betreiber verpflichten, historische Daten in das ESAP einzupflegen. Ebenso soll eine Nutzungsoption vorgesehen werden, die es Unternehmen erlaubt, freiwillige Informationen einzustellen, dies allerdings erst ab dem 10.1.2030. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder auch von nichtoffenlegungspflichtigen Personenhandelsgesellschaften.
Unternehmen für Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen verantwortlich
Die Unternehmen sind für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen in der Sprache, in der sie übermittelt werden, sowie für die den Sammelstellen übermittelten beigefügten einschlägigen Metadaten verantwortlich. Insbesondere sind die Unternehmen dafür verantwortlich auszuweisen, ob personenbezogene Daten in die Informationen aufgenommen wurden, die sie zusammen mit den beigefügten einschlägigen Metadaten, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten, der Sammelstelle übermitteln.
ESAP soll den Zugang zu und die Nutzung der Daten erleichtern
Um den Zugang zu und die Nutzung von Daten zu erleichtern, soll ESAP eine Reihe von Funktionalitäten bieten, einschließlich einer Suchfunktion, maschineller Übersetzung und Möglichkeiten zur Extraktion der Informationen. Damit dürften einige Geschäftsmodelle von Anbietern von Unternehmensinformationen überflüssig werden.
Weitere Informationen sind abrufbar unter der DRSC-Projektseite: DRSC: Einrichtung eines European Single Access Points (ESAP)
In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?
In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:
Anwendung der Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitserklärung
ESRS Set 1 – EU-Kommission veröffentlicht Delegierten Rechtsakt
EFRAG arbeitet an Hinweisen zur Anwendung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.429
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
4.0971
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.396
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
3.220
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
3.060
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.1792
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.170
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Urlaubsrückstellung berechnen
2.164
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
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