Rz. 59

Vergleichbar mit der US-amerikanischen EDGAR Datenbank (vgl. Rz. 26) beabsichtigt die Europäische Union ein zentrales europäisches Zugangsportal, den European Single Access Point (ESAP) einzuführen.[1] Unter Federführung der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) soll eine kostenlos nutzbare Plattform für eine Vielzahl von Informationen geschaffen werden. Diese Plattform soll einerseits alle verpflichtenden Informationen enthalten, die auf Gesetzgebungsakten oder anderer verbindlicher Rechtsakte der Union beruhen. Dies betrifft im Wesentlichen:[2]

  • Alle Finanzinformationen von Unternehmen gem. der Transparenz-Richtlinie.[3]
  • Abschlüsse, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, und Zahlungsberichte (Country-by-Country-Reporting), wenn das Unternehmen/ der Konzern zur Erstellung einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet ist.[4]
  • Wertpapierprospekte.[5]
  • Transparenzberichte des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.[6]

Andererseits soll die Plattform die freiwillige Veröffentlichung von Informationen über die Sammelstellen des jeweiligen Sitz-Mitgliedstaats des Unternehmens möglich sein.

Die Plattform soll bis zum 10.7.2027 zur Verfügung stehen; die freiwillige Übermittlung von Informationen soll ab dem 10.1.2030 möglich sein.

Die Abbildung[7] zeigt, wie der Prozess der Offenlegung im ESAP erfolgen soll. Es ist keine zusätzliche Offenlegungspflicht für Unternehmen vorgesehen. Stattdessen sollen die ohnehin mit der Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten betrauten Einrichtungen der Mitgliedstaaten (in Deutschland ab 2022 vorwiegend das Unternehmensregister) die Weitergabe an das ESAP durchführen.

Quelle: Bravidor, European Single Access Point – Endlich EuroEDGAR – ein offenes europäisches Register für (Nicht)Finanzinformationen, KoR 2022, S. 216.

Datenfluss zur Veröffentlichung im ESAP.

Der Zugriff auf die Daten soll per Web-Interface, aber auch API gestützt kostenlos möglich sein. Damit wird eine Vergleichbarkeit mit EDGAR erreicht.

Historische Daten sollen von den Sammelstellen in ein "datenextrahierbares Format" vorbereitet werden. Zudem sollen Metadaten für die Suche von Daten hinzugefügt werden, die den Namen des Unternehmens, die Art der Informationen und ob diese freiwillig oder obligatorisch übermittelt wurden sowie eine Rechtsträgerkennung (sofern vorhanden) umfassen.

 

Rz. 60

Details insbesondere bezüglich der Formate der Daten sollen in technischen Durchführungsstandards geklärt werden, wie dies bereits bei der Einführung des ESEF der Fall war. Es ist davon auszugehen, dass eine breite Liste offener elektronischer Formate anerkannt werden wird, wie dies auch beim Unternehmensregister der Fall ist (vgl. Rz. 55). Die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards hat die ESMA der Kommision bis zum 10.9.2024 vorzulegen.

Sofern ESEF vorgeschrieben ist (vgl. Rz. 44 ff.), muss dieses Format verwendet werden.

Die Plattform soll folgende Funktionen umfassen:

  • Ein Webportal in allen Amtssprachen der Union mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt;
  • Ein einfacher Zugang mittels einer API (Programmierschnittstelle);
  • Eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union, die folgende Suchkriterien umfasst:

    • Name des Unternehmens bzw. der natürlichen Person;
    • Rechtsträgerkennung;
    • Freiwillige oder obligatorische Information;
    • Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
    • Größe des Unternehmens nach Kategorie;
    • Sitzstaat;
    • zuständige nationale Sammelstelle;
    • Sprache.
  • Einen Datenbetrachter;
  • Eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen;
  • Einen Download-Dienst, der das Herunterladen großer Datenmengen ermöglicht;
  • Einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen auf ESAP unterrichtet;
  • Eine für Nutzer klar erkennbare Trennung von freiwilligen und obligatorischen Informationen mit Hinweisen auf mögliche Einschränkungen der Datenqualität bei Ersteren.
[1] Verordnung 2023/2859des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. L 2859 vom 20.12.2023, S. 1 ff.
[2] Insgesamt sind Informationen aufgrund der folgenden Verordnungen und Richtlinien betroffen:

VO (EG) Nr. 1060/2009, ABl. L 302 v. 17.11.2009, S. 1; VO (EU) Nr. 236/2012, ABl. L 86 v. 24.3.2012, S. 1; VO (EU) Nr. 345/2013, ABl. L 115 v. 25.4.2013, S. 1; VO (EU) Nr. 346/2013, ABl. L 115 v. 25.4.2013, S. 18; VO (EU) Nr. 575/2013, ABl. L 176 v. 27.6.2013, S. 1; VO (EU) Nr. 537/2014, ABl. L 158 v. 27.5.2014, S. 77; VO (EU) Nr. 596/2014, ABl. L 173 v. 12.6.2014, S. 1; VO (EU) Nr. 600/2014, ABl. L 173 v. 12.6.2014, S. 84; VO (EU) Nr. 1286/2014, ABl. L 352 v. 9.12.2014, S. 1; VO (EU) 2015/760, ABl. L 123 v. 19.5.2015, S. 98; VO (EU) 2015/2365, ABl. L 337 v. 23.12.2015, S. 1; VO (EU) 2016/1011, ABl. L 171 v. 29.6...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge