Rz. 59
Vergleichbar mit der US-amerikanischen EDGAR Datenbank (vgl. Rz. 26) beabsichtigt die EU-Kommission ein zentrales europäisches Zugangsportal, den European Single Access Point (ESAP) einzuführen.[1] Unter Federführung der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) soll eine kostenlos nutzbare Plattform für eine Vielzahl von Informationen geschaffen werden. Zu den wesentlichen Informationen gehören:[2]
- Alle Finanzinformationen von Unternehmen gem. der Transparenz-Richtlinie.[3]
- Abschlüsse, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, und Zahlungsberichte (Country-by-Country-Reporting), wenn das Unternehmen/ der Konzern zur Erstellung einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet ist.[4]
- Wertpapierprospekte.[5]
- Transparenzberichte des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.[6]
Die grundlegenden Funktionen sollen bis zum 31.12.2024 zur Verfügung stehen; der vollständige Funktionsumfang bis zum 31.12.2025 erreicht werden.
Die Abbildung[7] zeigt, wie der Prozess der Offenlegung im ESAP erfolgen soll. Es ist keine zusätzliche Offenlegungspflicht für Unternehmen vorgesehen. Stattdessen sollen die ohnehin mit der Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten betrauten Einrichtungen der Mitgliedstaaten (in Deutschland ab 2022 vorwiegend das Unternehmensregister) die Weitergabe an das ESAP durchführen.
Quelle: Bravidor, European Single Access Point – Endlich EuroEDGAR – ein offenes europäisches Register für (Nicht)Finanzinformationen, KoR 2022, S. 216.
Datenfluss zur Veröffentlichung im ESAP.
Der Zugriff auf die Daten soll per Web-Interface, aber auch API gestützt kostenlos möglich sein. Damit wird eine Vergleichbarkeit mit EDGAR erreicht.
Rz. 60
Details insbesondere bezüglich der Formate der Daten sollen in einem technischen Implementierungsstandard geklärt werden, wie dies bereits bei der Einführung des ESEF der Fall war. Es ist davon auszugehen, dass eine breite Liste offener elektronischer Formate anerkannt werden wird, wie dies auch beim Unternehmensregister der Fall ist (vgl. Rz. 55).
Sofern ESEF vorgeschrieben ist (vgl. Rz. 44 ff.), muss dieses Format verwendet werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen