Rz. 59

Vergleichbar mit der US-amerikanischen EDGAR Datenbank (vgl. Rz. 26) beabsichtigt die EU-Kommission ein zentrales europäisches Zugangsportal, den European Single Access Point (ESAP) einzuführen.[1] Unter Federführung der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) soll eine kostenlos nutzbare Plattform für eine Vielzahl von Informationen geschaffen werden. Zu den wesentlichen Informationen gehören:[2]

  • Alle Finanzinformationen von Unternehmen gem. der Transparenz-Richtlinie.[3]
  • Abschlüsse, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, und Zahlungsberichte (Country-by-Country-Reporting), wenn das Unternehmen/ der Konzern zur Erstellung einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet ist.[4]
  • Wertpapierprospekte.[5]
  • Transparenzberichte des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.[6]

Die grundlegenden Funktionen sollen bis zum 31.12.2024 zur Verfügung stehen; der vollständige Funktionsumfang bis zum 31.12.2025 erreicht werden.

Die Abbildung[7] zeigt, wie der Prozess der Offenlegung im ESAP erfolgen soll. Es ist keine zusätzliche Offenlegungspflicht für Unternehmen vorgesehen. Stattdessen sollen die ohnehin mit der Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten betrauten Einrichtungen der Mitgliedstaaten (in Deutschland ab 2022 vorwiegend das Unternehmensregister) die Weitergabe an das ESAP durchführen.

Quelle: Bravidor, European Single Access Point – Endlich EuroEDGAR – ein offenes europäisches Register für (Nicht)Finanzinformationen, KoR 2022, S. 216.

Datenfluss zur Veröffentlichung im ESAP.

Der Zugriff auf die Daten soll per Web-Interface, aber auch API gestützt kostenlos möglich sein. Damit wird eine Vergleichbarkeit mit EDGAR erreicht.

 

Rz. 60

Details insbesondere bezüglich der Formate der Daten sollen in einem technischen Implementierungsstandard geklärt werden, wie dies bereits bei der Einführung des ESEF der Fall war. Es ist davon auszugehen, dass eine breite Liste offener elektronischer Formate anerkannt werden wird, wie dies auch beim Unternehmensregister der Fall ist (vgl. Rz. 55).

Sofern ESEF vorgeschrieben ist (vgl. Rz. 44 ff.), muss dieses Format verwendet werden.

[1] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen v. 25.11.2021, COM(2021) 723 final.
[2] Vgl. Bravidor, KoR 2022, S. 218. Der Autor führt in einer umfassenden Tabelle 37 Richtlinien und Verordnungen auf, die betroffen sein werden.
[3] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. EU L 182/19.
[4] Gem. §§ 341s, 289b bzw. 315b HGB
[5] Durchführungsverordnung (EU) 2017/119 der Kommission v. 13.1.2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Speck Alto Adige/Südtiroler Markenspeck/Südtiroler Speck (g.g.A.)), ABl. EU L 19/26.
[6] Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR, ABl. EU L 158.
[7] Entnommen aus: Bravidor, KoR 2022, S. 220.

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