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XBRL (eXtensible Business Reporting Language) / 3 Übermittlung Unternehmensregister

Patrick Saile
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Rz. 55

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2022 begannen, war der Betreiber des Bundesanzeigers seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 1.1.2007 das Offenlegungsmedium für gemäß § 325 HGB pflichtgemäß offenzulegende sowie ggf. darüber hinaus freiwillig veröffentlichte Informationen.[1]

Ab dem 1.1.2022 übernimmt das Unternehmensregister diese Funktion. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)[2] vereinheitlicht damit die Vielzahl der in Deutschland vorhandenen Register mit Unternehmensbezug unter einem Dach.[3] Damit wurde für Adressaten ein sog. "One-Stop-Shop für Unternehmensinformationen" geschaffen. Zur Übermittlung von Aufträgen an das Unternehmensregister stellt die das Register führende Stelle – der Bundesanzeiger Verlag[4]- eine einheitliche Publikationsplattform zur Verfügung.[5]

 

Rz. 56

Unter Offenlegung war bislang die Einreichung von Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers und die damit verbundene Bekanntmachung zu verstehen.[6] Nach der Änderung durch das DiRUG ist die Übermittlung der geforderten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle ausreichend. Die Bekanntmachung nach Abs. 2 a. F. entfällt.[7] Eine eindeutige Legaldefinition, wie sie früher der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB zu entnehmen war, liefert das HGB heute nicht mehr, wenngleich der Titel "Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle" darauf hindeutet. Letztlich ergibt sich die Definition des Begriffs der Offenlegung aus der Regelung des § 325 HGB.[8]

Die Hinterlegung können die gesetzlichen Vertreter einer Kleinst-Kapitalgesellschaft zusammen mit der Erklärung der Ei...

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