Bundesrat fordert Klarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
Hintergrund: BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung
In einem im Februar veröffentlichen Urteil hat der BFH die Verwaltungspraxis zur grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen erneut verworfen (BFH, Urteil v. 13.11.2025, V R 4/23, s. hierzu auch die Kommentierung). Danach sind Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die vom Verein erbrachten Leistungen darstellen, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Nach der BFH-Entscheidung ist Hinblick auf die Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere selbstständig erbrachte Leistungen anzunehmen sind. Handelt es sich um einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, kommt keine Steuerfreiheit in Betracht, wenn bei einer derartigen Leistung zwei oder mehrere Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente dieser Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen entweder einer Steuerbefreiung oder einer einheitlichen Steuersatzermäßigung erfüllen.
Entschließung des Bundesrats
In seiner
Entschließung v. 12.6.2026
stellt der Bundesrat stellt , dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten und durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen
Engagements getragen werden
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts anzustoßen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen.
Die Regelung sollte klare Kriterien zur Beurteilung der Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen aufstellen und eine hohe Praxistauglichkeit für ehrenamtlich geführte Vereine aufweisen. Mit der Neuregelung sollen einerseits zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für die Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine vermieden werden und andererseits durch geeignete Übergangsregelungen das Vertrauen in bereits getätigte Investitionen geschützt werden.
Der Bundesrat unterstreicht, dass gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Anpassung Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung genießen.
Entschließungen sind für die Bundesregierung rechtlich jedoch nicht verbindlich, sodass sie nicht darauf reagieren muss.
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