Bundesrat fordert Klarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
Hintergrund: BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung
In einem im Februar veröffentlichen Urteil hat der BFH die Verwaltungspraxis zur grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen erneut verworfen (BFH, Urteil v. 13.11.2025, V R 4/23, s. hierzu auch die Kommentierung). Danach sind Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die vom Verein erbrachten Leistungen darstellen, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Nach der BFH-Entscheidung ist Hinblick auf die Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere selbstständig erbrachte Leistungen anzunehmen sind. Handelt es sich um einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, kommt keine Steuerfreiheit in Betracht, wenn bei einer derartigen Leistung zwei oder mehrere Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente dieser Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen entweder einer Steuerbefreiung oder einer einheitlichen Steuersatzermäßigung erfüllen.
Entschließung des Bundesrats
In seiner
Entschließung v. 12.6.2026 stellt der Bundesrat stellt , dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten und durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen
Engagements getragen werden
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts anzustoßen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen.
Die Regelung sollte klare Kriterien zur Beurteilung der Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen aufstellen und eine hohe Praxistauglichkeit für ehrenamtlich geführte Vereine aufweisen. Mit der Neuregelung sollen einerseits zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für die Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine vermieden werden und andererseits durch geeignete Übergangsregelungen das Vertrauen in bereits getätigte Investitionen geschützt werden.
Der Bundesrat unterstreicht, dass gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Anpassung Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung genießen.
Entschließungen sind für die Bundesregierung rechtlich jedoch nicht verbindlich, sodass sie nicht darauf reagieren muss.
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
595
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
473
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
472459
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3863
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
3754
-
E-Rechnung
3299
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
266
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
244
-
Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
132
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
1241
-
Bundesrat fordert Klarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
16.06.2026
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet
12.06.2026
-
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zum Investitionsabzugsbetrag
09.06.2026
-
Experten fordern Obergrenze beim Ehegattensplitting
03.06.2026
-
Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
28.05.2026
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
27.05.2026
-
Steuer- und Sozialreformen ohne 1.000-Euro-Prämie
15.05.2026
-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei strafrechtlicher Vermögensabschöpfung
13.05.2026
-
Koalition will rasch Entlastungsmöglichkeiten finden
12.05.2026
-
Söder und Schwesig raten von Entlastungsprämie ab
11.05.2026