Bundesrat fordert Steuerbefreiung für Scheidungsimmobilien
Die Länderkammer folgte damit dem baden-württembergischen Antrag zur Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 .
Hintergrund der baden-württembergischen Initiative ist eine steuerliche Regelung, die viele Familien bei einer Trennung unverschuldet in finanzielle Bedrängnis bringt: Wird ein bebautes Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf veräußert, ist der Verkauf gem. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 3 EStG nur dann steuerfrei, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde. Nach einer Trennung ziehen Ehepartner jedoch oft zügig aus dem gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung aus.
BFH Rechtsprechung zu Scheidungsfolgenvereinbarungen
Der BFH sieht die Nutzung durch den anderen Ehegatten – selbst wenn auch gemeinsame Kinder in der Immobilie leben – nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG an und nimmt damit auch bei einer im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung entgeltlich übertragenen Immobilien ein privates Veräußerungsgeschäft an (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2023, IX R 10/22, BFH/NV 2023 II S. 642).
Danach muss die oder der veräußernde Beteiligte die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Aufgrund des zivilrechtlich erforderlichen Trennungsjahres zieht allerdings regelmäßig zumindest eine oder einer der Beteiligten aus der bislang gemeinsam genutzten und regelmäßig im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie aus. Regelmäßig können damit die für eine Steuerfreiheit erforderlichen Eigennutzungsfristen nicht mehr erfüllt werden.
Was sich für Betroffene ändern soll
Der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut stellt auf eine Eigennutzung auch durch den veräußernden Beteiligten vor der räumlichen Trennung ab. Es wird dabei nur auf den Zeitraum bis zur räumlichen Trennung abgestellt, auch wenn die Trennung länger als das zivilrechtlich erforderliche
Trennungsjahr zurückliegt.
Ausblick
Der Bundestag berät nun über das gesamte Jahressteuergesetz 2026. Im Anschluss muss der Bundesrat dem gesamten Gesetzespaket noch einmal abschließend zustimmen, bevor die neue Regelung in Kraft treten kann.
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