Überblick

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind für alle nach dem 29.6.2013 ausgestellten Rechnungen die Rechnungsangaben verändert worden. Insbesondere von praktischer Bedeutung ist, dass auf Gutschriften (Rechnungen, die der Leistungsempfänger ausstellt) jetzt auch der Begriff "Gutschrift" enthalten sein muss. Darüber hinaus sind für bestimmte Pflichtangaben ebenfalls fest vorgeschriebene Formulierungen zu verwenden. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die Formulierungen aus den anderen Sprachfassungen der MwStSystRL. Für alle bis zum 31.12.2013 ausgestellten Rechnungen beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn die Rechnung noch nicht den neuen Vorschriften entspricht.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Rechnungen müssen den formalen Vorschriften der §§ 14 und 14 a UStG entsprechen. Dies ist insbesondere für den Leistungsempfänger von Bedeutung, da in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig ist.

Mit Wirkung zum 1.1.2013 waren die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der MwStSystRL geändert worden, die in Deutschland erst durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz für alle nach dem 29.6.2013 ausgestellte Rechnungen umgesetzt worden sind. Insbesondere haben sich die folgenden Änderungen ergeben:

  • Neue Pflichtangabe "Gutschrift" in Rechnungen, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt[1].
  • Neue Vorschriften über das anzuwendende Recht bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen[2].
  • Neuer Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird oder eine gemeinschaftsgrenzüberschreitend ausgeführte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG vorliegt[3].
  • Fest vorgeschriebene Formulierung bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens[4].
  • Neue Pflichtangaben in Rechnungen bei differenzbesteuerten Umsätzen und Reiseleistungen[5].
Wichtig

Insbesondere ist für den Leistungsempfänger bei Abrechnung mit Gutschrift der Hinweis auf die Gutschrift wichtig, da ihm ansonsten aus dem Abrechnungspapier kein Vorsteuerabzug zusteht.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben passt Abschn. 14.1 ff. UStAE an die geänderte Gesetzesfassung an.

Grundsätzlich richtet sich das Recht, nach dem eine Rechnung ausgestellt werden muss, nach den Vorschriften des Staates, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Durch die Einführung des § 14 Abs. 7 UStG und der Änderung des § 14a Abs. 1 UStG haben sich in 2 Fällen Ände­rungen ergeben:

1. Ist ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz im Inland aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG zum Steuerschuldner wird, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, aus dem der leistende Unternehmer kommt[6].
Praxis-Beispiel

Unternehmer U aus Deutschland erhält eine Rechtsberatungsleistung von dem französischen Rechtsanwalt R.

R erbringt eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitz des U in Deutschland ausgeführt ist. Die Leistung des R ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. U wird zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung[7]. Die Anforderungen an die von R auszustellende Rechnung richten sich nach französischem Recht, obwohl es sich um eine in Deutschland steuerbare Leistung handelt.

2. Führt ein Unternehmer, der im Inland ansässig ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerbare und steuerpflichtige Leistung aus und wird der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat zum Steuerschuldner, muss der leistende Unternehmer eine Rechnung nach deutschem Recht ausstellen. Er hat in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft mit den Worten "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinzuweisen[8].
Wichtig

Die Regelungen gelten dann nicht, wenn der Leistungsempfänger über die an ihn ausge­führte Leistung durch Gutschrift (von ihm ausgestellte Rechnung) abrechnet. In diesem Fall verbleibt es bei den Rechnungsanforderungen bei dem Recht des Staates, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 14a Abs. 1 UStG ist auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft exakt mit den Worten "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinzuweisen. Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, dass auch mit den jeweiligen Begriffen aus den Sprachfassungen der MwStSystRL der anderen Mitgliedsländer der EU darauf hingewiesen wird.

Praxis-Tipp

Das BMF-Schreiben enthält eine Liste mit den jeweils zulässigen, in den anderen Sprachfassungen der MwStSystRL enthaltenen Fachbegriffen.

Von besonderer Bedeutung sind für die Praxis die Ausführungen zu den Gutschriften. Grundsätzlich gilt, dass für alle ab dem 30.6.2013 ausgeführten Leistungen in einer Rechnung, die von dem Leistungsempfänger ausgestellt wird (Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), auch der Hinweis "Gutschrift" mit enthalten sein m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge