Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2020 das Einkommensteuergesetz um eine neue Steuerermäßigung, den § 35c, ergänzt (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886). Mit dieser Vorschrift sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert werden. Damit soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern, unterstützt werden. Die steuerliche Förderung selbstgenutzten Wohneigentums wurde deshalb ab dem Veranlagungszeitraum 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse als weitere Säule der Förderung eingeführt. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, die Wohnung im Ferienhaus oder in der Ferienwohnung, das bzw. die im Allein-oder Miteigentum steht, soweit es bzw. sie in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme. Durch einen Abzug von der Steuerschuld können viele Wohngebäudeeigentümer von der Maßnahme profitieren (BT-Drucks. 19/14338 S. 21).

Förderfähig sind die Aufwendungen, die der anspruchsberechtigten Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Steuerlich gefördert werden abschließend aufgezählte Einzelmaßnahmen, die durch eine von einem Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachzuweisen sind. Die Steuerermäßigung erfolgt nur auf Antrag und insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr der Steuerpflichtige einen Betrag von 7 % der Aufwendungen – höchstens 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR – für das Förderobjekt steuerlich geltend machen kann. Insgesamt steht damit je Förderobjekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 EUR – für begünstigte Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Damit können Aufwendungen bis 200.000 EUR steuerlich berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erfordert das Vorliegen von mehreren Voraussetzungen und ist auch befristet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick nach der derzeitigen Rechtslage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden findet sich in § 35c EStG. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen ist in einer Verordnung v. 2.1.2020 geregelt (Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV – v. 2.1.2020, BGBl 2020 I S. 3). Mit der Verordnung zur Änderung der ESanMV v. 14.6.2021, BGBl 2021 S. 1780, wurde die ESanMV zum 1.1.2021 an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der ESanMV v. 19.12.2022, BGBl 2022 I S. 2414, wurden zum 1.1.2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

Das Bescheinigungsverfahren für energetische Maßnahmen, mit denen vor dem 1.1.2021 begonnen wurde, hat das BMF mit Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1-S 2296-c/20/10003:001, BStBl 2020 I S. 484 geregelt. Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, gelten die Regelungen im Schreiben des BMF v. 15.10.2021, IV C 1 – S 2296 – c/20/10003 :004, BStBl 2021 I S. 2026, das durch das BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 – S 2296 – c/20/10003:006, BStBl 2023 I S. 218, geändert wurde. Zu Einzelfragen hat das BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103, Stellung genommen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Begünstigte Maßnahmen

Steuerlich gefördert werden alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme bestimmte – abschließend aufgezählte – Einzelmaßnahmen, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und zukünftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.[1]

Förderfähig sind die Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und ...

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