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Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

1Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:

 

1.

für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,

 

2.

für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,

 

3.

für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,

 

4.

für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a [1],

 

5.

für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,

 

6.

für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,

 

7.

für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie

 

8.

für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.

2Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. 3Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen

 

(1)[1] 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

 

1.

Mauer- und Betonbauarbeiten,

 

2.

Stukkateurarbeiten,

 

3.

Maler- und Lackierungsarbeiten,

 

4.

Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

 

5.

Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

 

6.

Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

 

7.

Brunnenbauarbeiten,

 

8.

Dachdeckerarbeiten,

 

9.

Klempnerarbeiten,

 

10.

Glasarbeiten,

 

11.

Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

 

12.

Kälteanlagenbau,

 

13.

Elektrotechnik und -installation,

 

14.

Metallbau,

 

15.

Ofen- und Luftheizungsbau,

 

16.

Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

 

17.

Schornsteinfegerarbeiten,

 

18.

Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

 

19.

Betonstein- und Terrazzoherstellung.

2Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

Bis 31.12.2020:

(1) 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1.

Mauer- und Betonbauarbeiten,

2.

Stukkateurarbeiten,

3.

Maler- und Lackierungsarbeiten,

4.

Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5.

Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6.

Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7.

Brunnenbauarbeiten,

8.

Dachdeckerarbeiten,

9.

Sanitär- und Klempnerarbeiten,

10.

Glasarbeiten,

11.

Heizungsbau und -installation,

12.

Kälteanlagenbau,

13.

Elektrotechnik- und -installation,

14.

Metallbau.

2Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

 

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes[2] [Bis 31.12.2022: § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes] erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes[3] [Bis 31.12.2020: § 21 der Energieeinsparverordnung], sofern

 

1.

[4]die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,

Bis 31.12.2022:

1.

die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,

 

2.

die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und

 

3.

die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes[5] [Bis 31.12.2020: § 21 der Energieeinsparverordnung] durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Nr. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Ve...

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