Erste Lesung im Bundestag

Mietrechtsreform 2026: Was CDU und CSU noch ändern wollen

Der Bundestag hat in erster Lesung über einen Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts beraten. Die Union will die Regelungen noch einmal zugunsten von Vermietern entschärfen. Die zentralen Vorhaben und Änderungswünsche im Überblick.

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Die Union forderte bei der ersten Lesung zur Mietrechtsreform am 9.7.2026 im Bundestag noch Nachbesserungen ein – unter anderem bei der Schonfrist für säumige Mieter und bei Kurzzeit-Mietverträgen sollten Vermieter mehr Spielraum enthalten.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete ("Mietrecht II") war am 29.4.2026 nach zähem Ringen vom Kabinett beschlossen worden und sieht strengere Vorgaben für Vermieter vor. Ein Überblick.

Mietpreisbremse: Klarheit bei Kurzzeitvermietung

Die Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch unterliegt bislang nicht der Mietpreisbremse. Bisher war unklar, wann eine Vermietung "zum vorübergehenden Gebrauch" vorliegt.

Diese Ausnahme soll klarer gefasst werden. Künftig sollen Kurzzeitmietverträge für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate soll möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf ergibt.

Werden diese Grenzen überschritten, gelten automatisch alle Mieterschutzvorschriften – inklusive Mietpreisbremse.

Kurzzeit-Mietverträge: Kritik der Union

Hier stellte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Susanne Hierl (CSU), bei der Plenardebatte jedoch infrage, ob diese starre Obergrenze der Lebenswirklichkeit in allen Fällen gerecht werde. Auch der wohnungspolitische Sprecher der Union, Jan-Marco Luczak (CDU), mahnte eine flexiblere Regelung an.

Möblierungszuschlag: Transparenz und Deckelung

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Vermieter künftig gesondert und unaufgefordert offenlegen müssen, welchen Zuschlag sie wegen einer Möblierung verlangen. Der Zuschlag soll sich am Zeitwert der Möbel orientieren "und angemessen sein".

Dafür soll eine Berechnungsmethode im Gesetz festgelegt werden. Für voll möblierte Wohnungen soll eine vereinfachte Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. 

Erteilt der Vermieter keine Auskunft über den Zuschlag für die Möblierung, soll im Wege einer gesetzlichen Fiktion davon ausgegangen werden, dass die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet anzusehen ist.

Indexmiete: Kappungsgrenze bei drei Prozent plus hälftigem Überschuss

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen Indexmieterhöhungen begrenzt werden: Steigt der Verbraucherpreisindex in einem Jahr um mehr als drei Prozent, soll die Hälfte des darüber liegenden Anteils unberücksichtigt bleiben.

Die Regelung soll für bestehende wie neue Indexmietverträge gelten und symmetrisch wirken – auch bei Deflation.

Schonfristzahlung: Ausweitung auf ordentliche Kündigung

Bisher schützt die Schonfristzahlung Mieter nur vor der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Künftig sollen Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie ausstehende Beträge bezahlen.

Mietzahlungsverzug: Union will Regel einschränken

Unionssprecher Luczak will diese Regelung auf "angespannte Wohnungsmärkte" beschränken, wo bei einer Kündigung tatsächlich die Obdachlosigkeit droht, wie er bei der Sitzung sagte.

Modernisierung: Vereinfachtes Verfahren wird ausgeweitet

Die Wertgrenze für das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach § 559c BGB soll von bisher 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Damit sollen künftig auch Kleinvermieter von der vereinfachten Berechnung mit pauschalem Instandhaltungsabzug profitieren.

Mietrechtsreform 2026: Weitere Pläne in Kürze

§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete

Der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" soll künftig auch bei Veräußerung zwischen Miteigentümern und bei Erbauseinandersetzungen gelten. Bisher greift dieser nur bei einer Veräußerung an Dritte.

Digitale Belegeinsicht bei Gewerbemiete

Auch im Gewerberaummietrecht sollen Belege zur Betriebskostenabrechnung künftig elektronisch bereitgestellt werden dürfen.

Belegeinsichtsrecht bei Wohnraummiete

Vereinbarungen, die das Recht auf Belegeinsicht zum Nachteil von Mietern einschränken, sollen künftig unwirksam sein.

Minderungsausschluss

Bei Beeinträchtigungen infolge des Einbaus einer neuen Heizung zur Umsetzung von § 71 GEG (Modernisierungen nach § 555b Nr. 1a BGB) soll eine Mietminderung künftig für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen sein.

Mietspiegel-Datenerhebung

Die für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden sollen künftig von den Grundsteuerbehörden Grundstücksadressen erheben und weiterverarbeiten können.

Gesetzgebungsverfahren zur Mietrechtsreform 2026

Der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete ist Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. Als erstes war bereits die Mietpreisbremse verlängert worden. Dann kündigte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weitere Maßnahmen zum Mieterschutz an.

Am 9.7.2026 waren der Regierungsentwurf und ein Antrag der Linken mit dem Titel "Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen" auf der Tagesordnung zur ersten Lesung. Außerdem wurde ein Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht beraten.

Die Vorlagen wurden zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Änderungen sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch möglich.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Regierungsentwurf)

BMJV-Überblick zur Mietrechtsreform 2026: Gesetzgebungsverfahren, Stellungnahmen, Infopapier und FAQ

 

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Schlagworte zum Thema:  Mietrecht , Mietrechtsreform
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