Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – landläufig auch Heizungsgesetz genannt – ist Geschichte. Die Neufassung des Gesetzes unter dem neuen Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelungen treten zu einem großen Teil sofort in Kraft. Weitere Änderungen treten stufenweise 2027, 2028 und 2030 in Kraft.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 10.7.2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
GModG: Wesentliche Inhalte im Überblick
Der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen bleibt langfristig möglich. Allerdings müssen Brennstoffe für Heizungen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die eingesetzten Brennstoffe sollen sukzessive klimafreundlicher werden. Ab 2029 muss dem Gas oder Öl ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden (sogenannte Biotreppe).
Gleichzeitig soll der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff ab 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizöl-Quote unterstützt werden. Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes sollen 2030 mit Blick auf die Erreichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert werden (§ 9a GModG).
Um das zu ermöglichen, will die Bundesregierung bis Ende 2026 ein weiteres Gesetz vorlegen. Als Ausgleich sollen neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden Anteilen mit Biogas oder Bioöl (Biotreppe) betrieben werden.
Überblick zu den relevanten Regelungen:
Biotreppe (§ 43 GModG)
Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe/Wasserstoff nutzen
- ab 2029: mindestens zehn Prozent
- ab 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 2040: mindestens 60 Prozent
Heizungstausch (§ 42 GModG)
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe. Ab 2035 ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person über den erneuerbaren Anteil zur Erfüllung der Anforderungen der Biotreppe erforderlich.
Neue Mieterschutzregelung
Aufteilung der Betriebskosten einer nach § 43 GModG neu eingebauten Gas- oder Ölheizung zwischen Mieter und Vermieter (Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetzes: §§ 5a und 5b).
Streichung der §§ 71 sowie 71b bis 72 GEG
Der Kern des GEG ist weggefallen: § 71 mit "Anforderungen an eine Heizungsanlage" und der 65-Prozent-Regelung, die gestrichen wird. Ebenso die Beratungspflicht beim Einbau von Öl- und Gasheizungen und das Betriebsverbot für Heizkessel und Ölheizungen.
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GModG: Überblick zum Gesetzgebungsverfahren
Am 24.2.2026 hatten Union und SPD zunächst Eckpunkte für das geplante GModG vorgelegt. Umstritten waren damals noch Regelungen zum Mieterschutz: Auf diese offenen Fragen einigte sich die Koalition am 29.4.2026.
Konkret ging es um eine Kostenbremse für Mieter. Vereinbart wurde, dass Kostenrisiken für Netzentgelte, CO2-Preis und Biogas künftig hälftig zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden.
Das Kabinett hat die Reform am 13.5.2026 beschlossen. Die erste Lesung im Parlament am 11.6.2026 verlief kontrovers. Der Bundesrat verabschiedete am 12.6.2026 eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen. Am 10.7.2026 hat der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat es passieren lassen. Eine Mehrheit für ein Anrufen des Vermittlungsausschusses gab es nicht.
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) bietet einen umfassenden, chronologischen Überblick zur GEG-Reform inklusive Gesetzgebungsverfahren, Änderungen, Stellungnahmen, Ausschussempfehlungen.
BBSR-Infoportal zur GEG-Reform: Alle Informationen zum GModG im Überblick
Klagen gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz erwartet
Das Bundesverfassungsgericht hat 9.7.2026 eine Klage der Linken zurückgewiesen. Die Fraktion wollte eine Verabschiedung der Gesetzesänderungen vor der parlamentarischen Sommerpause stoppen.
Erwartet werden auch Klagen gegen das beschlossene Gesetz. So hat etwa die Deutsche Umwelthilfe das neue Gesetz bereits als verfassungsrechtlich "höchst zweifelhaft" bezeichnet.
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