Kurzzeitvermietung über Airbnb & Co.: Neue Daten-Regeln
Die Kurzzeitvermietung möblierter Unterkünfte über Online-Plattformen wie Airbnb, Booking.com oder TripAdvisor ist weltweit beliebt – ob als Ferienwohnung oder an digitale Arbeitsnomaden. In den Ländern der Europäischen Union (EU) machen solche Angebote zirka ein Viertel aller Touristenunterkünfte aus, mit steigender Tendenz. Die Frage ist: Sind die Vermieter in den Städten und Gemeinden gemeldet? Und stimmen ihre Angaben?
Das Kabinett hat am 6.11.2025 den Entwurf für ein Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) beschlossen. Der Gesetzentwurf soll die im Mai 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung in nationales Recht umsetzen. Vorgesehen ist unter anderem die Einrichtung einer zentralen digitalen Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur.
Datenaustausch: Kontrolle und Transparenz
Die bei der Bundesnetzagentur einheitliche Zugangsstelle soll mit Geltungsbeginn der EU-Kurzzeitvermietungs-Verordnung am 20.5.2026 die Arbeit aufnehmen, hieß es aus dem BMWE. Dabei handle es sich um eine Serviceplattform: Die Online-Vermarkter der Kurzzeitunterkünfte sollen die Buchungsdaten digital und automatisiert übermitteln können. Dazu berechtigte Behörden können diese Daten dann künftig direkt bei der zentralen Zugangsstelle abrufen. Die Bundesnetzagentur soll die Regeln und Pflichten aus der Verordnung durchsetzen dürfen.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte, dass die Bundesregierung die EU-Vorgaben nun zügig umsetzen will. "Es braucht dringend mehr Transparenz und Kontrolle auf dem bislang undurchsichtigen Markt für Kurzzeitvermietungen, der häufig mit der Vermietung möblierter Wohnungen einhergeht", sagte DMB-Präsidentin Melanie Weber Moritz. Die Entscheidung, die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle zu bestimmen, sei richtig – so könnten Städte und Gemeinden künftig einfacher Verstöße erkennen und dagegen vorgehen.
Die Verband unterstütze zudem die Vorschläge des Bundesrates, Kurzzeitvermietungen zeitlich auf sechs Monate zu begrenzen und Kettenmietverträge zu verbieten. Notwendig sei ein flächendeckendes, konsequent angewandtes Zweckentfremdungsverbot, damit Wohnraum dem Markt nicht dauerhaft über Plattformen wie Airbnb dem Markt entzogen werde.
EuGH: Großstädte dürfen Airbnb-Vermietungen verbieten
Im September 2020 sorgte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Furore: Die kurzzeitige Vermietung von regulären Mietwohnungen über Plattformen wie Airbnb darf demnach verboten werden. Das sei gerechtfertigt, verhältnismäßig und ein "zwingender Grund des Allgemeininteresses", wo Wohnraum knapp und teuer ist, entschied der EuGH in zwei Fällen.
Die gesetzliche Genehmigungspflicht – wie sie in Frankreich in Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern und im Großraum Paris gilt – verstoße nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, erklärten die Luxemburger Richter in dem Grundsatzurteil vom 22.9.2020.
Berliner Urteil: Airbnb muss Daten der Vermieter rausrücken
VGH Bayern: Zweckentfremdungsverbot gestattet keine Mietpreisklausel
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