
Wer eine Wohnung über Airbnb vermietet und die Einnahmen nicht versteuert hat, könnte bald Ärger mit deutschen Finanzämtern bekommen. Steuerfahnder im ganzen Land werten Daten von Vermietern aus, die sie gerichtlich in Irland, dem Firmensitz des US-Vermittlers von Ferienwohnungen, erzwungen haben.
Eine Sondereinheit der Steuerfahndung in Hamburg hat gemeinsam mit anderen Behörden vor einem Gericht in Irland – im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens – in letzter Instanz erreicht, dass Airbnb die Daten von Eigentümern oder Mietern, die ihre Wohnungen über die Plattform an Feriengäste vermieten oder untervermieten, übermitteln muss.
Die Daten werden nun in Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter aus anderen Bundesländern betroffen sind, werden die Informationen kurzfristig an die dort zuständigen Behörden weitergereicht. "Damit ist ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden. Die jetzt eingegangenen Daten werden dazu beitragen, bisher den Finanzämtern verschwiegene Einnahmen aufzuspüren, um sie der Besteuerung zu unterwerfen", sagte der Hamburger Finanzsenator Dr. Andreas Dressel (SPD). Die Behörden benennen Airbnb nicht offiziell, sondern sprechen von einem "weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften".
Steuernachzahlungen bis zehn Jahre zurück möglich
Eigentümer von Wohnungen müssen ihre Einnahmen aus Vermietungen über Airbnb oder andere Feriendomizil-Vermittlungen versteuern, wenn es mehr als 520 Euro pro Jahr sind und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag (9.408 Euro für Singles) liegt. Wer die Steuern nicht abgeführt hat, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen werden bis zu zehn Jahre Haft angedroht. Unabhängig von der Strafe müssen die hinterzogenen Steuern der vergangenen zehn Jahre inklusive eines Verzugszinses von sechs Prozent nachgezahlt werden.
"Das ist eine gute Nachricht für alle Vermieter, die sich an Recht und Gesetz halten", kommentierte Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), die Neuigkeit. Wenn günstiger Wohnraum zweckentfremdet und auf Kosten der Allgemeinheit Geschäfte gemacht und Steuern hinterzogen würden, sei das nicht zu akzeptieren.
VGH München: Keine "Datenerhebung auf Vorrat"
Das Thema "Airbnb und die Herausgabe von Daten von Vermietern" beschäftigt zuweilen auch deutsche Gerichte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied im Mai in einem Fall, in dem die Stadt München Airbnb zur Herausgabe von Vermieter-Daten zwingen wollte. Dabei ging es um die Prüfung von möglichen Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot.
In Bayern ist die zeitweise Vermietung privater Wohnungen an Touristen ab acht Wochen im Kalenderjahr genehmigungspflichtig. München verlangte zur Überprüfung von möglichen Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot im August 2018 von Airbnb die Herausgabe von Daten der Vermieter. Airbnb klagte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht (VG) München. Nachdem das Gericht die Klage abgewiesen hatte (VG München, Urteil v. 12.12.2018; Az. M 9 K 18.4553), legte Airbnb Berufung beim VGH ein.
Keine allgemeine Kontrolle "ins Blaue hinein"
Der Verwaltungsgerichtshof hob das VG-Urteil im Mai 2020 auf (VGH München, Beschluss v. 20.5.2020; Az. 12 B 19.1648). Der Bescheid der Stadt München sei rechtswidrig. Die Stadt müsse sich auf Auskunftsersuchen im Einzelfall beschränken, so die Richter. Das wiederum setze einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraus. Eine gelegentliche, auch mehrfache Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche dafür nicht aus. Auch nicht bei anonymen Anbietern.
Im Internet müssten sich Bürger grundsätzlich frei bewegen können. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Eine allgemeine Kontrolle "ins Blaue hinein" sei weder durch das Grundgesetz, noch durch Bundes- oder Landesrecht gestützt. Auskünfte über Daten der Kunden seien Airbnb als Vermittler auf Grundlage der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und der "datenschutzrechtlichen Öffnungsklausel" des § 14 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) ausdrücklich nur "im Einzelfall" erlaubt.
Da das Verfahren am VGH bereits abgeschlossen war, hat die Entscheidung des Gerichts in Irland darauf keinen Einfluss. Auch inhaltlich gebe es keinen Zusammenhang, wie eine Sprecherin auf Nachfrage sagte.
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