Kreislaufwirtschaft

Kabinett kündigt Novelle der Ersatzbaustoffverordnung an


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Im Zuge der Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie hat das Kabinett beschlossen, die Ersatzbaustoffverordnung zu novellieren. Das ist geplant.

Das Bundeskabinett hat am 3. Juni das Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen. Angekündigt wurde die Nachbesserung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV).

Um den Lebenszyklus eines Gebäudes von Anfang an planbar zu machen, will die Regierung dazu den rechtlichen Rahmen weiterentwickeln und Innovationen fördern. Das verbindliche Abfallende für mineralische Baustoffe lässt weiter auf sich warten.

Ersatzbaustoffverordnung zur Förderung der Kreislaufwirtschaft

Die ErsatzbaustoffV war am 1.8.2023 in Kraft getreten. Sie wurde im Rahmen der sogenannten Mantelverordnung erlassen und regelt erstmals bundeseinheitlich, wie und wo Bauschutt und Aushub als wiederaufbereitetes Baumaterial zum Einsatz kommen darf.

"Es ist ein wichtiges Signal, dass die Bundesregierung die Ersatzbaustoffverordnung endlich nachbessern will", sagte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB). Bürokratischen Hürden und Rechtsunsicherheit hätten den Einsatz von Recycling-Baustoffen oft eher gelähmt als gefördert.

Dass der Bund im öffentlichen Bausektor vorangehen und das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen materialoffen und technologieneutral in Richtung Kreislauffähigkeit weiterentwickeln wolle, schaffe die dringend benötigte Nachfrage. Primär- und Sekundärrohstoffe sollten dabei grundsätzlich gleichwertig behandelt werden, so Pakleppa.

Trotz dieser Fortschritte bleibe das Aktionsprogramm in einem entscheidenden Kernbereich eine Enttäuschung für die Praxis. 

Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe

Pakleppa forderte bereits vor knapp drei Jahren ein eindeutig geregeltes Abfallende innerhalb der Ersatzbaustoffverordnung als Hebel zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft. Das mahnte er nun vor der geplanten Novelle erneut an: "Es fehlt eine rechtssichere Weichenstellung für das Abfallende von mineralischen Recycling-Baustoffen.

Solange Sekundärbaustoffe bis zm Einbau rechtlich das Stigma des Abfalls tragen, werde es weiterhin erhebliche Akzeptanzprobleme auf dem Markt geben: "Es nützt der Kreislaufwirtschaft wenig, wenn wir Ersatzbaustoffe zwar etwas leichter im Tiefbau einsetzen dürfen, sie aber auf dem Transportweg und bei der Lagerung weiterhin als Müll gelten." Was die Bauwirtschaft brauche, sei eine umfassende und praxistaugliche Regelung.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) der Vorgängerregierung hatte im August 2023 eine eigenständige gesetzliche Regelung in Aussicht gestellt – die sogenannte Abfallende-Verordnung: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen dann nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können. Wegen europarechtlicher Vorgaben sei eine gesonderte Verordnung erforderlich, hieß es damals.

Der ZDB forderte bei der bis Mitte 2027 geplanten Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Digitalisierung des Vollzugs nachzubessern. Die angekündigte "deutlich spürbare Entbürokratisierung" dürfe kein Lippenbekenntnis bleiben. Ein Circular Economy Information Ecosystem (CEIS) oder Digitale Produktpässe (DPP) dürften nicht zu neuen Dokumentationsmonstern für die mittelständischen Bauunternehmen mutieren. Sie müssen Bauunternehmen in der täglichen Praxis spürbar zu entlasten, statt sie mit neuen Nachweispflichten zu blockieren.

Ersatzbaustoffverordnung: Hintergrund

Am 25.6.2021 beschloss der Bundesrat eine Mantelverordnung, um den Einsatz von mineralischen Abfällen bundesweit zu regeln. Die Verordnung trat erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft. So sollten sich alle Beteiligten auf die neuen Standards einstellen können.

Die Mantelverordnung umfasst neben der über Artikel 1 neu eingeführten Ersatzbaustoffverordnung auch andere Rechtstexte wie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Außerdem wurden die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung angepasst. Für die Beseitigung der in den Bauabfällen enthaltenen Schadstoffe sollen einheitliche Standards gelten. Das gleiche gilt für das "Verfüllen von obertägigen Abgrabungen", gemeint sind auch ehemalige Sand- und Kiesgruben.

Der Bundesrat hatte am 7.7.2023 über die Novellierung entschieden. Nicht berücksichtigt wurde aber die Forderung der Wirtschaft, das Ende der Abfalleigenschaft für güteüberwachte Ersatzbaustoffe in der Ersatzbaustoffverordnung zu regeln.

Laut Artikel 5 Absatz 2 der Mantelverordnung hätte die Bundesregierung bereits bis zum 1.8.2025 die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüfen und Anpassungen gegegbenfalls umsetzen müssen.

Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)


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