Überblick

Mit der neuen Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) wird der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt. Zudem werden auch die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung vereinheitlicht. Für die ersten Unternehmen gelten die neuen Berichterstattungspflichten ab dem kommenden Geschäftsjahr, also bereits ab 1.1.2024.

Die Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen auch den Bereich HR:

Unternehmen dürfen nur solche Ziele und Maßnahmen in ihre Berichte aufnehmen, die wirklich angestrebt und durchgeführt wurden, um sich nicht des Vorwurfs des "Green Washing" auszusetzen. Bei der hierfür erforderlichen Umsetzung verschiedener Maßnahmen spielen Personalabteilungen unterstützend und als Impulsgeber eine wichtige Rolle.

Der Nachhaltigkeitsbericht selbst ist für die Konkurrenz- und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens von elementarer Bedeutung. Die Außendarstellung, etwa auch in Bezug auf den Umgang mit den eigenen Mitarbeitern, zahlt u. a. auf die eigene Arbeitgeberattraktivität ein.

Einen unmittelbaren Beitrag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung leistet die Personalabteilung, indem sie berichtspflichtige HR-relevante Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die erforderlichen Angaben finden sich in erster Linie in den themenbezogenen Standards ESRS S1 und ESRS S2. Hierfür sollten Unternehmen eine entsprechende Expertise in den Personalabteilungen aufbauen, die sich frühzeitig mit den rechtlichen Anforderungen vertraut machen, die der Europäische Gesetzgeber an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im HR-Bereich stellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Kern der Nachhaltigkeitsberichterstattung bildet die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD).[1] Die europäischen Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben spätestens bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umsetzen.

Zur inhaltlichen Vereinheitlichung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlassen.

[1] Richtlinie 2022/2464 des Europäischen Parlaments und Rats.

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