Mit der neuen europäischen Nachhaltigkeitsrichtline Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) wird der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten in Zukunft auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt. Zudem werden auch die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung mithilfe delegierter Verordnungen (Standards) vereinheitlicht. Für die ersten Unternehmen sollten die neuen Berichterstattungspflichten bereits seit dem 1.1.2024 gelten. Die europäische Nachhaltigkeitsrichtlinie ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Fest steht aber schon jetzt: Der Anwendungsbereich wird sich in den nächsten Jahren auf immer weitere Kreise von Unternehmen ausdehnen sowie mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden sein und einen erheblichen Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen. Bis 2028 sollen nach Schätzungen des Centre of European Policy Studies über 13.000 Unternehmen betroffen sein. Das Bundesministerium der Justiz geht inzwischen von knapp 15.000 Unternehmen aus.
Die Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen verschiedene Aspekte; insbesondere aber auch den Bereich Human Resources (HR):
Unternehmen dürfen nur solche Ziele und Maßnahmen in ihre Berichte aufnehmen, die wirklich angestrebt und durchgeführt wurden, um sich nicht des Vorwurfs des "Green Washing" auszusetzen. Bei der hierfür erforderlichen Umsetzung verschiedener Maßnahmen spielen Personalabteilungen unterstützend und als Impulsgeber eine wichtige Rolle.
Der Nachhaltigkeitsbericht selbst ist für die Konkurrenz- und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens von elementarer Bedeutung. Eine positive Außendarstellung in den Bereichen Enviromental Social Governance (ESG) und Corporate Social Responsibility (CSR) ist nicht nur für die Geschäftstätigkeit und Kooperationen von Unternehmen unverzichtbar. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den eigenen Mitarbeitern wirkt sich auch positiv auf die eigene Arbeitgeberattraktivität aus.
Einen unmittelbaren Beitrag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung leistet die Personalabteilung, indem sie berichtspflichtige HR-relevante Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die erforderlichen Angaben finden sich in erster Linie in den themenbezogenen Standards ESRS S1 und ESRS S2. Hierfür sollten Unternehmen eine entsprechende Expertise in den Personalabteilungen aufbauen, die sich frühzeitig mit den rechtlichen Anforderungen vertraut machen, die der europäische Gesetzgeber an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im HR-Bereich stellt.