Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der neuen Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) wird der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt. Zudem werden auch die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung vereinheitlicht. Für die ersten Unternehmen gelten die neuen Berichterstattungspflichten ab dem kommenden Geschäftsjahr, also bereits ab 1.1.2024.

Die Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen auch den Bereich HR:

Unternehmen dürfen nur solche Ziele und Maßnahmen in ihre Berichte aufnehmen, die wirklich angestrebt und durchgeführt wurden, um sich nicht des Vorwurfs des "Green Washing" auszusetzen. Bei der hierfür erforderlichen Umsetzung verschiedener Maßnahmen spielen Personalabteilungen unterstützend und als Impulsgeber eine wichtige Rolle.

Der Nachhaltigkeitsbericht selbst ist für die Konkurrenz- und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens von elementarer Bedeutung. Die Außendarstellung, etwa auch in Bezug auf den Umgang mit den eigenen Mitarbeitern, zahlt u. a. auf die eigene Arbeitgeberattraktivität ein.

Einen unmittelbaren Beitrag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung leistet die Personalabteilung, indem sie berichtspflichtige HR-relevante Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die erforderlichen Angaben finden sich in erster Linie in den themenbezogenen Standards ESRS S1 und ESRS S2. Hierfür sollten Unternehmen eine entsprechende Expertise in den Personalabteilungen aufbauen, die sich frühzeitig mit den rechtlichen Anforderungen vertraut machen, die der Europäische Gesetzgeber an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im HR-Bereich stellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Kern der Nachhaltigkeitsberichterstattung bildet die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD).[1] Die europäischen Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben spätestens bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umsetzen.

Zur inhaltlichen Vereinheitlichung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlassen.

[1] Richtlinie 2022/2464 des Europäischen Parlaments und Rats.

1 Einführung

Nachhaltigkeit ist das bestimmende Thema des 21. Jahrhunderts. Die ökologischen[1] und sozialen[2] Fragen der Gegenwart und Zukunft stellen das moderne Wirtschafts- und Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Unternehmen haben im Bereich der Nachhaltigkeit inzwischen zahlreiche Berichtspflichten zu erfüllen, die zugleich Herausforderung und Chance für den deutschen Wirtschaftsstandort darstellen.[3] Die Regelungsdichte in den Bereichen Corporate Social Responsibility (CSR) und Environmental Social Governance (ESG) nimmt stetig zu: Als Beispiele seien für Deutschland etwa das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz[4] oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz[5] genannt. Nun führt die Europäische Union mit der Corporate Social Responsibility Directive die unternehmensbezogenen Berichtspflichten im Europäischen Wirtschaftsraum einer weiteren Vereinheitlichung zu.[6]

Die CSRD ist der Schlüssel zum Verständnis der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Richtlinie hat die Vorgaben für die unternehmensbezogene Berichterstattung tiefgreifend verändert, die seit 2013/14 einheitlich im Europäischen Wirtschaftsraum gelten: Mit der neuen CSRD wird nicht nur der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt.[7] Es werden auch die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung vereinheitlicht.[8] Die europäischen Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben spätestens bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umsetzen.[9] Schon vorher, je nach Unternehmensgröße bereits ab 1.1.2024, entfalten die Regelungen der CSRD jedoch Rechtswirkungen.[10] Zur inhaltlichen Vereinheitlichung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlassen.[11] Die erlassenen Standards enthalten nicht nur allgemeine Vorgaben über Gestaltung (ESRS 1) und Mindestinhalt (ESRS 2) der Nachhaltigkeitsberichte, sondern auch themenbezogene Vorgaben zu

  • Umweltthemen/Environment (ESRS E),
  • sozialen Themen/Soial (ESRS S) und
  • Governance (ESRS G).

Insbesondere bei den sozialen Standards finden sich sozial- und arbeitsrechtliche Elemente: In den ESRS S1, um Angaben über die eigene Belegschaft und in den ESRS S2, um Angaben über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu vereinheitlichen.[12]

Neben der CSRD wird bei der Berichterstattung zukünftig voraussichtlich[13] auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zu berücksichtigen sein, wobei diese EU-Richtlinie aktuell noch nicht verabschiedet wurde. Die CSDDD soll eine nachhaltige Wirtschaftspraxis entlang der gesamten Lieferkette gewährleisten. Dies umfasst nach dem bisherigen Entwurf eine allgemeine Sorgfaltspflicht z...

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