(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. |
Umsatzerlöse |
2. |
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen |
3. |
andere aktivierte Eigenleistungen |
4. |
sonstige betriebliche Erträge |
5. |
Materialaufwand:
|
6. |
Personalaufwand:
|
8. |
sonstige betriebliche Aufwendungen |
9. |
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
10. |
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
11. |
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
12. |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
13. |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen |
14. |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
15. |
Ergebnis nach Steuern |
16. |
sonstige Steuern |
17. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. |
Umsatzerlöse |
2. |
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen |
3. |
Bruttoergebnis vom Umsatz |
4. |
Vertriebskosten |
5. |
allgemeine Verwaltungskosten |
6. |
sonstige betriebliche Erträge |
7. |
sonstige betriebliche Aufwendungen |
8. |
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
9. |
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
10. |
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
11. |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
12. |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen |
13. |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
14. |
Ergebnis nach Steuern |
15. |
sonstige Steuern |
16. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag” ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
1. |
Umsatzerlöse, |
2. |
sonstige Erträge, |
3. |
Materialaufwand, |
4. |
Personalaufwand, |
5. |
Abschreibungen, |
6. |
sonstige Aufwendungen, |
7. |
Steuern, |
8. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
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