Kurzbeschreibung

Für bestimmte Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bestehen Offenlegungspflichten. Je größer die Gesellschaft, desto mehr Unterlagen sind einzureichen. Die Übersicht zeigt die jeweiligen Offenlegungspflichten je nach Größenklasse gemäß §§ 267, 267a HGB (kleinst, klein, mittel oder groß).

Offenlegungspflicht nach Größenklassen

  Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
  kleinst klein mittel groß
  (§ 267a HGB) (§ 267 Abs. 1 HGB) (§ 267 Abs. 2 HGB) (§ 267 Abs. 3 HGB)
  mindestens 2 der 3 Merkmale werden nicht überschritten  
Bilanzsumme bis 350.000 EUR bis 6 Mio. EUR bis 20 Mio. EUR mindestens 2 der 3 Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden überschritten
Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag bis 700.000 EUR bis 12 Mio. EUR bis 40 Mio. EUR
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bis 10 bis 50 bis 250
Die Europäische Union hat neue Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Nachdem die neuen Schwellenwerte am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, treten sie 3 Tage später in Kraft. Als nächstes müssen die EU-Mitgliedstaaten die Schwellenwerte der Größenklassen in nationales Recht umsetzen. Eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 24.12.2024 erfolgen. Die EU-Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, die neuen Größenkriterien schon rückwirkend für das Jahr 2023 anzuwenden. Eine gesetzliche Regelung liegt in Deutschland bisher nicht vor.
  mindestens 2 der 3 Merkmale werden nicht überschritten
Bilanzsumme bis 450.000 EUR bis 7,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR mindestens 2 der 3 Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden überschritten
Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag bis 900.000 EUR bis 15 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bis 10 bis 50 bis 250
Bilanz

JA-in verkürzter Form

(§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)

JA-in verkürzter Form

(§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)

JA-in verkürzter Form

(§ 327 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
GuV

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA–in verkürzter Form

(§ 276 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Anhang

Anhang nicht erforderlich, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden

(§§ 267a, § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

JA-muss die GuV betreffenden Angaben aber nicht enthalten

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA-in verkürzter Form

(§ 327 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Lagebericht

NEIN

(§ 264 Abs. 2 Satz 5 HGB)

NEIN

(§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

JA

(§§ 289, 325 HGB)

JA

(§§ 289, 325 HGB)
Bericht des Aufsichtsrats

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA

(§ 325 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Erklärung nach § 161 AktG

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA

(§ 325 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Ergebnisverwendungsvorschlag

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA-Darstellung im Anhang

(§ 285 Nr. 34 HGB)

JA-Darstellung im Anhang

(§ 285 Nr. 34 HGB)
Ergebnisverwendungsbeschluss

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen

(§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB

der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen

(§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB)
Bestätigungs-/Versagungsvermerk

NEIN–keine Pflicht zur Prüfung

(§ 316 Abs. 1 HGB)

NEIN–keine Pflicht zur Prüfung

(§ 316 Abs. 1 HGB)

JA

(§§ 316 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB)

JA

(§§ 316 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB)

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