Buchung Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Kfw-Kredite & Co.

Sind Corona-Hilfen beantragt und gehen sie ein, müssen diese richtig gebucht werden. Buchungsbeispiele für Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Kfw-Kredite und Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Buchungsanleitung für Corona-Hilfen

Um die erhaltenen Corona-Hilfen in der Buchhaltung richtig zu erfassen, erhalten Sie im Folgenden eine Anleitung. Diese erleichtert Ihnen die korrekte Kontierung der Zahlungseingänge von Bund und Ländern. Für die Kontierungen werden die Konten der DATEV-Spezialkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 verwendet.

Soforthilfen der Bund und Länder als sonstige Erträge buchen

Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

 Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1300

1500

Sonstige Vermögensgegenstände

Betrag

4839

2709

Sonstige Erträge unregelmäßig

Betrag

In einigen Bundesländern kam es in den letzten Tagen zu zahlreichen Posteingängen der Investitionsbanken, in denen die Unternehmen zur Überprüfung der Liquiditätsengpässe – die die Basis für die Auszahlung der Soforthilfen darstellte – aufgefordert wurden. Sollte sich aus den tatsächlichen Zahlen des Unternehmens im Unterschied zur damaligen Prognose tatsächlich kein Liquiditätsengpass ergeben haben, muss die Soforthilfe anteilig oder auch vollständig zurückgezahlt werden. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg hat die Frist zur Rückzahlung bis zum 18. März 2022 verlängert.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

6969

2309

Sonstige Aufwendungen unregelmäßig

Betrag

3501

1701

Sonstige Verbindlichkeiten b. 1 Jahr

Betrag

Hinweis: Sollte die Auszahlung und Rückzahlung innerhalb eines Wirtschaftsjahres erfolgt sein, kann die Rückzahlung aus Vereinfachungsgründen auch direkt auf die Konten „Sonstige Erträge unregelmäßig“ und „Sonstige Vermögensgegenstände“ gebucht werden.

Überbrückungshilfe I, II und III und III-Plus als sonstige Erträge buchen

Bei den Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV handelt es sich jeweils um eine steuerpflichtige Einnahme. Wie die Soforthilfe unterliegen auch die Überbrückungshilfen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Die Überbrückungshilfen werden jedoch nicht nachträglich bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen 2020 berücksichtigt. Insoweit sind nachträgliche Anpassungen der Vorauszahlungen für 2020 seitens der Finanzverwaltung nicht zu befürchten. Die Berücksichtigung als Einnahme erfolgt dann erst im Veranlagungsverfahren.

Die Überbrückungshilfe IV knüpft an die gleichen Antragsbedingungen wie auch bereits die Überbrückungshilfen zuvor an. Auch hier sind wieder alle Unternehmen anspruchsberechtigt, die einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erleiden. Neu ist, dass im Januar 2022 auch Umsatzrückgänge anerkannt werden, die auf freiwilligen Schließungen beruhen. Denn auch die freiwilligen Schließungen werden als coronabedingte Schließungen gewertet.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden nunmehr auch die Kosten für Kontrollen zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen gefördert, zum Beispiel zusätzliche Personalkosten. Der Erstattungssatz beträgt höchstens 90 % der förderfähigen Fixkosten.

Hinweis:

Nicht mehr gefördert werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV  Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1300

1500

Sonstige Vermögensgegenstände

Betrag

4839

2709

Sonstige Erträge unregelmäßig

Betrag

November- und Dezemberhilfen 2020 als sonstige Erträge buchen

Die November- und Dezemberhilfe sind Hilfsmaßnahmen für von der Pandemie direkt oder indirekt betroffen Unternehmen. Die Hilfe ist – wie die Überbrückungshilfen I, II und III – als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Auch die November- und Dezemberhilfen unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1300

1500

Sonstige Vermögensgegenstände

Betrag

4839

2709

Sonstige Erträge unregelmäßig

Betrag

Neustarthilfe als sonstige Erträge buchen

Als weitere Corona-Hilfsmaßnahmen von Bund und Länder wurde zeitgleich mit der Überbrückungshilfe III (Förderzeiträume Januar bis Juni 2021), der Überbrückungshilfe III-Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021) und der Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021), Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) sowie die Verlängerung der Neustarthilfe für Soloselbstständige 2022 (Förderzeitraum Januar bis März 2022) beschlossen. Hinzu kommt die sog. „Restart-Hilfe“ für Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III-Plus.

Wird bei Wiedereröffnung des zuvor coronabedingt geschlossenen Betriebs Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, die Beschäftigung wieder erhöht oder sogar Personal neu eingestellt kann die „Restart-Hilfe“ in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um einmalige Betriebskostenpauschalen. Bei der „Restart-Hilfe“ ist zu beachten, dass diese alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden kann. Eine zweifache Förderung ist ausgeschlossen. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie wie die Soforthilfen als sonstiger Ertrag zu erfassen. Sie unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1300

1500

Sonstige Vermögensgegenstände

Betrag

4839

2709

Sonstige Erträge unregelmäßig

Betrag

Praxis-Hinweis: Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Die Corona-Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern in Form der Soforthilfe, Restart-Hilfe, Überbrückungsgelder, November-/Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe unterliegen als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.

Rückzahlung von Corona-Hilfen: Gegenbuchung zu den erhaltenen Zahlungen

Kommt es nach Erhalt von Corona-Soforthilfen, -Überbrückungshilfen oder der November-/Dezemberhilfen aufgrund von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen o.ä. zu Rückzahlungen von Corona-Hilfen, liegt grds. eine Minderung der erhaltenen steuerpflichtigen Zuschüsse vor. Die Rückzahlung der zu hoch erhaltenen Zuschüsse wirkt sich damit auch auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer aus. Die Rückzahlungen können gegen die erhaltenen Zahlungen verbucht werden.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

4839

2709

Sonstige Erträge unregelmäßig

Betrag

1300

1500

Sonstige Vermögensgegenstände

Betrag

Rückzahlungspflichtige KfW-Kredite als Verbindlichkeiten buchen

Kredite im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen durch Haftungsbeitritt gefördert werden, sind rückzahlungspflichtig. Mit Zahlungseingang ist der Kredit als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten zu erfassen.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1800

1200

Bank

Betrag

3150

0630

Verbindlichkeiten gg. Kreditinstituten

Betrag

Die Kombination eines Kredits aus dem KfW-Förderprogramm mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig.

Die KfW-Unternehmerkredite sind bei Laufzeiten von 6 bis 10 Jahren bis zu 2 Jahre tilgungsfrei. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind wie gewohnt über die Zinsaufwendungen und gegen die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu verbuchen.

Kurzarbeitergeld: durchlaufender Posten

Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld und wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, tritt der Arbeitgeber für diese Beträge grds. als Treuhänder auf. Das heißt, anders als bei den normalen Lohn- und Gehaltszahlungen, ist das Kurzarbeitergeld beim Arbeitgeber bei Zu- und Abfluss, keine Betriebsausgabe/-einnahme, sondern vielmehr ein Durchlaufender Posten. Der durchlaufende Posten ist über das Konto Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in der Buchhaltung zu erfassen.

Buchung:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

6020

4120

Gehälter

Betrag

1457

1544

Forderungen gegenüber Bundesagentur für Arbeit

Betrag



3720

1740

Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt

Betrag

3730

1741

Verbindlichkeit aus Lohn- und Kirchensteuer

Betrag

3740

1742

Verbindlichkeit im Rahmen der sozialen Sicherheit

Betrag


SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1800

1200

Bank

Betrag

1457

1544

Forderungen gegenüber Bundesagentur für Arbeit

Betrag

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung haben Unternehmen nunmehr noch bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Unternehmen mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von wiederum mindestens 10 % haben.

Änderungen gibt es in der Verlängerungsrunde für die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Soweit diese auf die KuG-Arbeitsstunden in der Zeit von Januar bis März 2022 entfallen, werden SV-Beiträge des Arbeitgebers nur noch zur Hälfte erstattet. Hierfür wurde auch der Bezug des Kurzarbeitergeldes von 12 auf bis zu 24 Monate verlängert, wenn die Bezugsdauer die Beschäftigten betrifft, die bereits einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 hatten.

Hinweis:

Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden und einen Entgeltausfall von mindestens 50 % aufweisen, wird für den Zeitraum von Januar bis März 2022 aufgestockt.

Lohnaufwand im Quarantänefall

Im Falle der Anordnung einer behördlichen Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgrund einer Corona-Erkrankung oder Begegnung mit Infizierten, muss der Unternehmer, in dessen Betrieb der Mitarbeiter arbeitet, ihm seinen Lohn fortzahlen. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung ergibt sich aus § 56 Abs. 5 IfSG. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Mitarbeiter erstreckt sich auf volle 6 Wochen. Ab der 7. Woche zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an den Mitarbeiter, durch den Arbeitgeber erfolgt keine weitere Lohnfortzahlung mehr.

Die Entschädigung nach dem IfSG bezieht sich nur auf Mitarbeiter, die aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne geschickt wurden, die aber darüber hinaus nicht arbeitsunfähig sind. Sollte sich der Mitarbeiter in der Quarantänezeit krankschreiben lassen, greift die Entschädigung nach dem IfSG nicht mehr. Hier greifen dann die allgemeinen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit AAG-Erstattung durch die Krankkassen in den ersten 6 Wochen.

Merke: Der § 56 IfSG schützt ausschließlich die gesunden Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne befinden.

Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wird wie folgt verbucht:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

6020

4120

Gehälter

Betrag

3720

1740

Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt

Betrag

Der lohnfortzahlende Unternehmer kann sich den Lohnaufwand von der Behörde gem. § 56 Abs. 5 IfSG erstatten lassen. Der Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der angeordneten Quarantäne erfolgen, ansonsten erlischt der Erstattungsanspruch. Die Buchung der Erstattung erfolgt in zwei Schritten:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1301

1501

Forderungen ggü. Behörde nach dem IfSG

Betrag

4973

2748

Erstattung nach dem IfSG

Betrag

Der Zahlungseingang der Erstattung durch die Behörde ist wie folgt zu erfassen:

SKR 04

SKR 03

Buchungstext

Soll

Haben

1800

1200

Bank

Betrag

1301

1501

Forderung ggü. Behörde nach dem IfSG

Betrag

Die Konten 1301/1501 und 4973/2748 müssen im Kontenrahmen selbständig benannt werden, eine Vorbelegung gibt es bislang nicht.

Hinweis: Änderung für ungeimpfte Beschäftigte ab dem 1.11.2021.

Beschäftigte, die sich nicht gegen Corona/Covid-19 haben impfen lassen und in Quarantäne gehen müssen, haben ab dem 1.11.2021 keinerlei Ansprüche mehr auf die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG.

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, KfW, Kurzarbeitergeld