Buchung Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Kfw-Kredite & Co. sowie deren Rückzahlungen

Buchungsanleitung für Corona-Hilfen
Um die erhaltenen Corona-Hilfen in der Buchhaltung richtig zu erfassen, erhalten Sie im Folgenden eine Anleitung. Diese erleichtert Ihnen die korrekte Kontierung der Zahlungseingänge von Bund und Ländern. Für die Kontierungen werden die Konten der DATEV-Spezialkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 verwendet.
Soforthilfen der Bund und Länder als sonstige Erträge buchen
Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Buchung des Geldeingangs:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1300 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | Betrag | |
4839 | 2709 | Sonstige Erträge unregelmäßig | Betrag |
In einigen Bundesländern kam es ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Beantragung der Soforthilfen zu zahlreichen Posteingängen der Investitionsbanken, in denen die Unternehmen zur Überprüfung der Liquiditätsengpässe – die die Basis für die Auszahlung der Soforthilfen darstellte – aufgefordert wurden. Ergab sich aus den tatsächlichen Zahlen des Unternehmens im Unterschied zur damaligen Prognose tatsächlich kein Liquiditätsengpass mehr, musste die Soforthilfe anteilig oder auch vollständig zurückgezahlt werden.
Buchung der Rückzahlung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
6969 | 2309 | Sonstige Aufwendungen unregelmäßig | Betrag | |
3501 | 1701 | Sonstige Verbindlichkeiten b. 1 Jahr | Betrag |
Hinweis: Sollte die Auszahlung und Rückzahlung innerhalb eines Wirtschaftsjahres erfolgt sein, kann die Rückzahlung aus Vereinfachungsgründen auch direkt auf die Konten „Sonstige Erträge unregelmäßig“ und „Sonstige Vermögensgegenstände“ gebucht werden.
Überbrückungshilfe I, II und III und III-Plus als sonstige Erträge buchen
Bei den Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV handelt es sich jeweils um eine steuerpflichtige Einnahme. Wie die Soforthilfe unterliegen auch die Überbrückungshilfen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Die Überbrückungshilfen wurden jedoch nicht nachträglich bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt. Die Berücksichtigung als Einnahme erfolgt dann erst im Veranlagungsverfahren.
Die Überbrückungshilfe IV knüpft an die gleichen Antragsbedingungen wie auch bereits die Überbrückungshilfen zuvor an. Auch hier sind wieder alle Unternehmen anspruchsberechtigt, die einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erleiden. war, dass im Januar 2022 auch Umsatzrückgänge anerkannt werden, die auf freiwilligen Schließungen beruhen. Denn auch die freiwilligen Schließungen werden als coronabedingte Schließungen gewertet.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV wurden nunmehr auch die Kosten für Kontrollen zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen gefördert, zum Beispiel zusätzliche Personalkosten. Der Erstattungssatz beträgt höchstens 90 % der förderfähigen Fixkosten.
Hinweis:
Nicht mehr gefördert wurden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung.
Buchung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1300 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | Betrag | |
4839 | 2709 | Sonstige Erträge unregelmäßig | Betrag |
November- und Dezemberhilfen 2020 als sonstige Erträge buchen
Die November- und Dezemberhilfe sind Hilfsmaßnahmen für von der Pandemie direkt oder indirekt betroffen Unternehmen. Die Hilfe war – wie die Überbrückungshilfen I, II und III – als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Auch die November- und Dezemberhilfen unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Buchung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1300 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | Betrag | |
4839 | 2709 | Sonstige Erträge unregelmäßig | Betrag |
Neustarthilfe als sonstige Erträge buchen
Als weitere Corona-Hilfsmaßnahmen von Bund und Länder wurde zeitgleich mit der Überbrückungshilfe III (Förderzeiträume Januar bis Juni 2021), der Überbrückungshilfe III-Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021) und der Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021), Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) sowie die Verlängerung der Neustarthilfe für Soloselbstständige 2022 (Förderzeitraum Januar bis März 2022) beschlossen. Hinzu kam die sog. „Restart-Hilfe“ für Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III-Plus.
Wurde bei Wiedereröffnung des zuvor coronabedingt geschlossenen Betriebs Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, die Beschäftigung wieder erhöht oder sogar Personal neu eingestellt konnte die „Restart-Hilfe“ in Anspruch genommen werden. Hierbei handelte es sich um einmalige Betriebskostenpauschalen. Bei der „Restart-Hilfe“ ist zu beachten, dass diese alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden konnte. Eine zweifache Förderung war ausgeschlossen. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto waren sie wie die Soforthilfen als sonstiger Ertrag zu erfassen. Sie unterlagen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Buchung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1300 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | Betrag | |
4839 | 2709 | Sonstige Erträge unregelmäßig | Betrag |
Praxis-Hinweis: Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Die Corona-Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern in Form der Soforthilfe, Restart-Hilfe, Überbrückungsgelder, November-/Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe unterliegen als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.
Rückzahlung von Corona-Hilfen: Gegenbuchung zu den erhaltenen Zahlungen
Kommt es nach Erhalt von Corona-Soforthilfen, -Überbrückungshilfen oder der November-/Dezemberhilfen aufgrund von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen o.ä. zu Rückzahlungen von Corona-Hilfen, liegt grds. eine Minderung der erhaltenen steuerpflichtigen Zuschüsse vor. Die Rückzahlung der zu hoch erhaltenen Zuschüsse wirkt sich damit auch auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer aus. Die Rückzahlungen können gegen die erhaltenen Zahlungen verbucht werden.
Buchung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
4839 | 2709 | Sonstige Erträge unregelmäßig | Betrag | |
1300 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | Betrag |
Rückzahlungspflichtige KfW-Kredite als Verbindlichkeiten buchen
Kredite im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen durch Haftungsbeitritt gefördert werden, sind rückzahlungspflichtig. Mit Zahlungseingang ist der Kredit als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten zu erfassen.
Buchung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1800 | 1200 | Bank | Betrag | |
3150 | 0630 | Verbindlichkeiten gg. Kreditinstituten | Betrag |
Die Kombination eines Kredits aus dem KfW-Förderprogramm mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig.
Die KfW-Unternehmerkredite sind bei Laufzeiten von 6 bis 10 Jahren bis zu 2 Jahre tilgungsfrei. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind wie gewohnt über die Zinsaufwendungen und gegen die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu verbuchen.
Kurzarbeitergeld: durchlaufender Posten
Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld und wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, tritt der Arbeitgeber für diese Beträge grds. als Treuhänder auf. Das heißt, anders als bei den normalen Lohn- und Gehaltszahlungen, ist das Kurzarbeitergeld beim Arbeitgeber bei Zu- und Abfluss, keine Betriebsausgabe/-einnahme, sondern vielmehr ein Durchlaufender Posten. Der durchlaufende Posten ist über das Konto Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in der Buchhaltung zu erfassen.
Buchung:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
6020 | 4120 | Gehälter | Betrag | |
1457 | 1544 | Forderungen gegenüber Bundesagentur für Arbeit | Betrag | |
3720 | 1740 | Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt | Betrag | |
3730 | 1741 | Verbindlichkeit aus Lohn- und Kirchensteuer | Betrag | |
3740 | 1742 | Verbindlichkeit im Rahmen der sozialen Sicherheit | Betrag |
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1800 | 1200 | Bank | Betrag | |
1457 | 1544 | Forderungen gegenüber Bundesagentur für Arbeit | Betrag |
Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung hatten Unternehmen noch bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür war jedoch, dass im Unternehmen mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von wiederum mindestens 10 % haben.
Änderungen gab es in der Verlängerungsrunde für die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Soweit diese auf die KuG-Arbeitsstunden in der Zeit von Januar bis März 2022 entfallen, wurden SV-Beiträge des Arbeitgebers nur noch zur Hälfte erstattet. Hierfür wurde auch der Bezug des Kurzarbeitergeldes von 12 auf bis zu 24 Monate verlängert, wenn die Bezugsdauer die Beschäftigten betrifft, die bereits einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 hatten.
Hinweis:
Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befanden und einen Entgeltausfall von mindestens 50 % aufweisen, wurde für den Zeitraum von Januar bis März 2022 aufgestockt.
Lohnaufwand im Quarantänefall
Im Falle der Anordnung einer behördlichen Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgrund einer Corona-Erkrankung oder Begegnung mit Infizierten, musste der Unternehmer, in dessen Betrieb der Mitarbeiter arbeitet, ihm seinen Lohn fortzahlen. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung ergibt sich aus § 56 Abs. 5 IfSG. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Mitarbeiter erstreckt sich auf volle 6 Wochen. Ab der 7. Woche zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an den Mitarbeiter, durch den Arbeitgeber erfolgt keine weitere Lohnfortzahlung mehr.
Die Entschädigung nach dem IfSG bezieht sich nur auf Mitarbeiter, die aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne geschickt wurden, die aber darüber hinaus nicht arbeitsunfähig sind. Sollte sich der Mitarbeiter in der Quarantänezeit krankschreiben lassen, greift die Entschädigung nach dem IfSG nicht mehr. Hier greifen dann die allgemeinen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit AAG-Erstattung durch die Krankkassen in den ersten 6 Wochen.
Merke: Der § 56 IfSG schützt ausschließlich die gesunden Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne befinden.
Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wird wie folgt verbucht:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
6020 | 4120 | Gehälter | Betrag | |
3720 | 1740 | Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt | Betrag |
Der lohnfortzahlende Unternehmer kann sich den Lohnaufwand von der Behörde gem. § 56 Abs. 5 IfSG erstatten lassen. Der Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung musste innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der angeordneten Quarantäne erfolgen, ansonsten erlosch der Erstattungsanspruch. Die Buchung der Erstattung erfolgte in zwei Schritten:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1301 | 1501 | Forderungen ggü. Behörde nach dem IfSG | Betrag | |
4973 | 2748 | Erstattung nach dem IfSG | Betrag |
Der Zahlungseingang der Erstattung durch die Behörde war wie folgt zu erfassen:
SKR 04 | SKR 03 | Buchungstext | Soll | Haben |
1800 | 1200 | Bank | Betrag | |
1301 | 1501 | Forderung ggü. Behörde nach dem IfSG | Betrag |
Die Konten 1301/1501 und 4973/2748 müssen im Kontenrahmen selbständig benannt werden, eine Vorbelegung gibt es bislang nicht.
Hinweis: Änderung für ungeimpfte Beschäftigte ab dem 1.11.2021.
Beschäftigte, die sich nicht gegen Corona/Covid-19 haben impfen lassen und in Quarantäne gehen müssen, haben ab dem 1.11.2021 keinerlei Ansprüche mehr auf die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG.
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MfG Wolf Roth
hier die Antwort der Autorinnen: "Das stimmt so nicht. Das Konto 2709 im SKR 03 ist standardmäßig nicht mit einer Umsatzsteuerautomatik hinterlegt. Es besteht die Möglichkeit, individuell das Konto mit einer Umsatzsteuerfunktion zu belegen. Vermutlich haben Sie dies gemacht und das Konto individuell mit der Umsatzsteuer belegt. Der Standardkontenrahmen weist dem Konto jedoch keine USt-Automatik zu."
Bei einem Gewinnermittler nach EÜR erfolgt die Berücksichtigung erst in dem Jahr, in dem das Geld auf dem Bankkonto des Unternehmers gutgeschrieben wird.
Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben.
Viele Grüße