Neufassung des AEAO zu § 233a
Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass § 233a i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung bereits reagiert.
Lesen Sie dazu:
Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Zinsen
Anwendungsfragen nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO
Gesetzliche Neuregelung nach BVerfG-Rechtsprechung
In einem aktuellen Schreiben weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung getroffen (vgl. News), die auch rückwirkend in offenen Fällen anzuwenden ist. Allerdings kann die Finanzverwaltung die Neuberechnung der Zinsen und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen technischen und organisatorischen Auswirkungen noch nicht sofort umsetzen.
Übergangsregelung bis zur Umstellung
Daher kommt eine Übergangsregelung zum Einsatz (Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO): Solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ungeachtet der am 22.7.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Umstellungstermine in einzelnen Ländern auseinanderfallen können.
Neufassung des AEAO
Die Finanzverwaltung hat den AEAO zu § 233a neu gefasst. So enthält der AEAO Erörterungen zu folgenden Aspekten:
- Allgemeine Grundsätze
- Sachlicher und zeitlicher Gelungsbereich
- Zinsschuldner/Zinsgläubiger
- Zinslauf
- Zinsberechnung
- Sonderregelungen für Zinsberechnungen bei der Umsatzsteuer
- Verhältnis zu anderen steuerlichen Nebenleistungen
- Billigkeitsmaßnahmen
- Rechtsbehelfe
- Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse in Grundlagenbescheiden
BMF, Schreiben v. 3.11.2022, IV A 3 - S 0460 - a/19/10012 :002
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.2005
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