Aussetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das BMF hat zur Anwendung der geänderten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verzinsung von Steueransprüchen Stellung genommen.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Verzinsung von Steueransprüchen nach § 233a AO können von der Finanzverwaltung aus technischen Gründen noch nicht umgesetzt werden. Das umfangreiche BMF-Schreiben regelt deshalb, wie verfahrenstechnisch mit den neuen gesetzlichen Regelungen umzugehen ist.

Neuregelung der Verzinsung Aussetzung der Zinsfestsetzung

Am 8.7.2021 hat des Bundesverfassungsgericht  (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) über die Rechtsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO entschieden. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung für Zeiträume bis einschließlich 2013 für verfassungsgemäß erklärt, die Verzinsung ab 2014 hingegen für verfassungswidrig. Gleichwohl durfte die verfassungswidrige Rechtslage bis 2018 angewendet werden, ab 2019 geht dies nicht mehr. Zudem musste der Gesetzgeber bis 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Dies ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 12.7.2022 (BGBl I 2022, S. 1142) geschehen. Das Schreiben regelt die Anwendung der neuen Bestimmungen.

Inhalt des BMF-Schreibens

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Abschnitt I betrifft die erstmalige Zinsfestsetzung nach § 233a AO (Tz. 1 bis 4). Sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 sind nach § 165 AO auszusetzen und somit erst nachzuholen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Es ist ein entsprechender Erläuterungstext aufzunehmen.
  • Abschnitt II regelt geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung (Tz. 5 bis 22). Erfolgen solche Änderungen von Zinsfestsetzungen nach § 164 Abs. AO ist für Zeiträume nach dem 1.1.2019 eine Aussetzung vorzunehmen. Ab 1.1.2019 ist die Zinsfestsetzung vorläufig vorzunehmen nach § 165 AO. Ein entsprechender Erläuterungstext ist in den Bescheid aufzunehmen. Für Zeiträume bis 31.12.2018 ist die Zinsfestsetzung hingegen für endgültig zu erklären.
  • Abschnitt III (Tz. 23) betrifft die Verwendung der in den Abschnitt I und II formulierten Erläuterungstexte in Fällen einer vorläufigen Steuerfestsetzung, in denen ein Erläuterungstext gemäß BMF-Schreiben vom 15.1.2018 verwendet wurde.
  • Abschnitt IV betrifft die Behandlung von Einsprüchen (Tz. 25 bis 27). Einsprüche gegen die Festsetzung von Zinsen bis 31.12.2018 wurden bereits durch eine Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Einsprüche für Zeiträume ab 1.1.2019 sollen zurückgestellt werden. Aussetzungsanträge für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 sind als unbegründet zurückzuweisen.
  • Abschnitt V (Tz. 28) verweist darauf, dass es den Finanzgerichten obliegt, über anhängige Klagen zu entscheiden.
  • Abschnitt VI (Tz. 29 bis 30) verweist darauf, dass Aussetzungsanträge für Zeiträume bis 31.12.2018 bereits durch Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 zurückgewiesen wurde. Ab 1.1.2019 bleibt die AdV bis auf Weiteres bestehen.
  • Abschnitt VII (Tz. 31 bis 33) stellt klar, dass die Neuregelung nicht für andere Zinsen als solche nach § 233a AO gilt. Wurde ein Einspruch gegen solche anderen Zinsen eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und eine Aussetzung der Vollziehung zu beenden.
  • Abschnitt VIII (Tz. 34 und 35) betrifft Schlussbestimmungen.

BMF, Schreiben v. 22.7.2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007

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