Anwendungsfragen nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO
Neuregelung der Vollverzinsung
Jede gesetzliche Neuregelung wirft stets Fragen auf. Insofern ist es zu begrüßen, dass das BMF verschiedene Aspekte der neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verzinsung darstellt. Diese Ausführungen ergänzen ganz ausdrücklich die Ausführungen im Anwendungserlass zur AO, dessen Lektüre immer wieder nur angeraten werden kann. Gerade der Abschnitt im Anwendungserlass, der die Regelungen zur Verzinsung betrifft, ist recht umfangreich (vgl. zu den gesetzlichen Neuregelungen auch die zusammenfassende News).
Anwendungsfragen zu den Neuregelungen erläutert
Am 8.7.2021 hat des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) über die Rechtsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO entschieden. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung für Zeiträume bis einschließlich 2013 für verfassungsgemäß erklärt, die Verzinsung ab 2014 hingegen für verfassungswidrig. Gleichwohl durfte die verfassungswidrige Rechtslage bis 2018 angewendet werden, ab 2019 geht dies nicht mehr.
Zudem musste der Gesetzgeber bis 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Dies ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 12.7.2022 (BGBl I 2022, S. 1142) geschehen. Der Zinssatz bei der Vollverzinsung beträgt nunmehr 0,15 % pro Monat. Darüber hinaus wurden weitere Bestimmungen im Bereich der Verzinsung geändert.
Inhalt des BMF-Schreibens
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Tz. 1 und 2 betreffen die Änderung des § 233 AO. Hier wurde klargestellt, dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden dürfen, wenn dies durch Bundesrecht oder Recht der EU vorgeschrieben ist. Dies gilt für alle Zinsen, die nach dem 21.7.2022 festgesetzt werden.
- Die Tz. 3 bis 12 betreffen verschiedene Aspekte der Neuregelungen in § 233a AO. Nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO wurde klargestellt, dass bei der Frage, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen, Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG nicht zu berücksichtigen sind. Auch dies gilt für Zinsen nach dem 21.7.2022 (Tz. 3 und 4).
- Für die Reihenfolge bei der Berechnung von Erstattungszinsen ist das last-in- first aus Prinzip zugrunde zu legen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und gilt in allen Fällen ab 21.7.2022 (Tz. 5 und 6).
- In § 233a Abs. 8 AO wird die bisher im Anwendungserlass getroffene Verwaltungsregelung zum Billigkeitserlass bei freiwilligen Zahlungen nunmehr gesetzlich fixiert. Die Annahme der Zahlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden (Tz. 7 bis 12).
- § 238 AO sieht einige neue Regelungen zum Zinssatz bei der Verzinsung nach § 233a AO vor (Tz. 13 bis 23). Dies ist der zentrale Aspekt der neuen gesetzlichen Regelung. Für andere Arten der Verzinsung ist weiterhin ein fester Zinssatz von 6 % vorgesehen (Tz. 14). Bei der Verzinsung nach § 233a AO ist der neue Zinssatz für Zeiträume ab 1.1.2019 0,15 % pro Monat, also 1,8 % im Jahr (Tz. 14). Tz. 15 bis 17 stellen dar, wie bei unterschiedlichen Zinssätzen zu verfahren ist.
- Neu ist auch § 233 Abs. 1c AO. Dieser sieht vor, dass der Zinssatz alle zwei Jahren auf seine Angemessenheit zu überprüfen ist. Dies wird als Evaluierungsklausel bezeichnet. Die nächste Evaluierung findet spätestens zum 1.1.2024 statt (Tz. 18).
- Tz. 19 bis 23 betreffen die Anwendung der neuen Regelungen vor allem im Hinblick auf Aspekte des Vertrauensschutzes. Tz. 24 trifft eine Übergangsregelung.
- Die abschließenden Tz. 26 bis 31 betreffen die Änderung des § 239 AO. Die Zinsfestsetzungsfrist wird auf zwei Jahre verlängert (Tz. 26 bis 29).
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