Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt einschließlich aller Gehaltsbestandteile ist die Gesellschafterversammlung. Ein Vertragsschluss durch die Geschäftsführung macht den Arbeitsvertrag zivilrechtlich nichtig und führt daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers kann sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzen, so dem – im Folgenden dargestellten – Festgehalt, einer variablen Vergütung (Stichwort "Tantiemen"), Sachbezügen (Kfz-Nutzung, Telefon; Stichwort "Kraftfahrzeugkosten") und Pensionszusagen (Stichwort "Pensionszusagen"). Die einzelnen Gehaltsbestandteile sind nach den formellen und materiellen Voraussetzungen daraufhin zu untersuchen, ob sie dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind (z. B. bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer klar, eindeutig und im Vorhinein vereinbart sind, oder ob eine Pensionszusage finanzierbar ist). Ist dies der Fall, ist die Angemessenheit der Vergütung zu prüfen, die nicht mehr die einzelnen Gehaltsbestandteile, sondern die Gesamtausstattung erfasst.[1]

Bestandteil des Festgehalts, kein variabler Bestandteil, ist eine Festtantieme, die für eine angemessene Entlohnung des Geschäftsführers im Fall eines Verlusts oder eines geringen Gewinns der Kapitalgesellschaft sorgen soll.[2] Eine solche Festtantieme ist in die Prüfung der Angemessenheit des Festgehalts einzubeziehen.

Die Regeln über die Ermittlung eines angemessenen Gehalts, die für die verdeckte Gewinnausschüttung gelten, sind auch für die Angemessenheit der Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften anzuwenden. Es gelten keine Besonderheiten aus dem Recht der Gemeinnützigkeit.[3]

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