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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Gehalt

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Höfer/Abt, GmbHR 1983, 49; Seitrich, BB 1987, 877; Meier, DStR 1988, 374; Dötsch, DB 1994, 327; Schneider/Altmüller, DB 1996, 1003; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1989, 324; ders., GmbHR 1993, 728; ders., GmbHR 1996, 40; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1997, 16; Rischar, BB 1997, 2302; Tänzer, GmbHR 1997, 1085; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Glade, DB 1998, 691; Richter, Stbg 1998, 131, 182; Feldkamp, Stbg 1999, 136, 181; Tänzer, GmbHR 2000, 596; Schwedhelm, BB 2000, 693; Feldkamp, Stbg 2000, 139, 188; Feldkamp, Stbg 2001, 241; Peetz, GmbHR 2001, 699; Ax/Harle, GmbHR 2001, 763; Wanninger/Nikolaidu, BB 2002, 2470; Haun/Schiegl, Stbg 2002, 577; Brass, BB 2002, 1724; Zimmermann, DB 2003, 786; Herlinghaus, GmbHR 2003, 373; Dörner, INF 2003, 67; Ott, INF 2004, 88; Tänzer, BB 2004, 2757; Tänzer, GmbHR 2005, 1256; Hoffmann, DStZ 2005, 97; Schwedhelm, GmbHR 2006, 281; Bascopé/Hering, GmbHR 2005, 741; Braun, DStZ 2006, 301; Janssen, DStZ 2007, 483; Schuhmann, GmbHR 2009, 1271; Schwedhelm, DB 2015, 2956; Schnitzler, GmbHR 2016, 1026; Merkle/Vocke, BB 2020, 2519; Krüsmann, DStZ 2020, 880.

Allgemeines

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt einschließlich aller Gehaltsbestandteile ist die Gesellschafterversammlung. Ein Vertragsschluss durch die Geschäftsführung macht den Arbeitsvertrag zivilrechtlich nichtig und führt daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers kann sich aus verschiedenen Bestandte...

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    Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung
    Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung

    Abfindung Soll das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, und liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, kann bei Betriebsüblichkeit eine entsprechende Abfindung gezahlt werden, ...

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