Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Abfindung
Soll das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, und liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, kann bei Betriebsüblichkeit eine entsprechende Abfindung gezahlt werden, ohne dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist. Dagegen kann keine Abfindung gezahlt werden, soweit Kündigungsmöglichkeiten bestehen.
Die steuerlich zulässige Höhe der Abfindung richtet sich nach der, die bei sonst gleichen Umständen an einen Arbeitnehmer gezahlt würde, der nicht Gesellschafter ist; eine allgemeine Üblichkeit genügt nicht.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss das Erfordernis der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung erfüllt sein. Da die Abfindung in der Zukunft entstehende Ansprüche abgilt, nicht Ansprüche der Vergangenheit, genügt eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Als Vereinbarung genügt ein Gesellschafterbeschluss, und zwar auch dann, wenn der betroffene Gesellschafter mitgestimmt hat. Eine Abfindungsvereinbarung ist nur klar und eindeutig, wenn entweder ihre Höhe oder die Bemessungsgrundlage der Abfindung, z. B. Prozentsätze oder Zahl der Monatsgehälter, so eindeutig vereinbart ist, dass bei der späteren konkreten Berechnung kein Spielraum mehr bleibt. Die Vereinbarung eines Höchstbetrags reicht nicht aus.
Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei ordentlicher Kündigung seines Dienstverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung gezahlte Abfindung ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn der Minderheitsgesellschafter ebenfalls eine Abfindung erhält.
Bei einer Abfindung an einen Gesellschafter für die Aufgabe der Gesellschafterstellung ist zu unterscheiden. Wird die Abfindung außerhal...