rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verfolgen zwei zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügende GmbH-Gesellschafter nur hinsichtlich der Vereinbarung einer Umsatztantieme gemeinsame Interessen, sind sie insoweit auch bei kontroversem Abstimmungsverhalten in anderen Fragen als beherrschende Gesellschafter zu behandeln.

2. Eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Umsatztantieme fließt dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu.

3. Eine noch nicht ausbezahlte und auch noch nicht in den Büchern der GmbH gutgeschriebene Umsatztantieme zugunsten der beherrschenden Gesellschafter entsteht nicht im Jahr der Erzielung des Umsatzes, sondern erst im Folgejahr. Dementsprechend wird sie erst im Folgejahr fällig (vgl. BAG-Urteil vom 10.12.1973 3 AZR 318/73, DB 1974, 538).

4. Hat das FA in diesem Fall die unstreitig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Tantieme zunächst rechtsirrtümlich als dem beherrschenden Gesellschafter im Jahr der Erzielung des Umsatzes zugeflossen behandelt und gibt es diese Auffassung während des Klageverfahrens auf, so ist es zu einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des Folgejahrs nach § 174 Abs.3 AO berechtigt.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 174 Abs. 3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Umsatztantieme zu versteuern ist.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl Ingenieur. Seit 1977 war er Geschäftsführer der Fa. A-GmbH; vormals xxx-GmbH), mit Sitz in xxx. Gesellschafter der A-GmbH waren zunächst die Fa. C-KG, später auch der Kl sowie die Fa. B-GmbH mit Sitz in xxx. Nach zunächst geringerer Beteiligung war der Kl ab 1.1.1979 mit einem Anteil in Höhe von 47% beteiligt. Ausgeschieden ist der Kl Ende Juni 1982. Ab 1.1.1979 war die B-GmbH mit 27% und die C-KG mit 26% beteiligt. Weiterer Geschäftsführer der A-GmbH war Herr B. Dieser war auch Geschäftsführer der B-GmbH, an der seine Ehefrau mit 90% und er selbst mit 10% beteiligt waren.

Die Gehälter des Kl als Geschäftsführer der A-GmbH entwickelten sich wie folgt:

DM

1978

74.825

1979

80.706

1980

125.510

1981

162.437

1982

(bis 30.6.1982)

53.018

Von der A-GmbH erhielt der Kl außerdem im Jahr 1979 Zinszahlungen in Höhe von 35.080 DM sowie eine Zahlung in Höhe von 108.000 DM, die vom Beklagten (Finanzamt -FA-) als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wurde. 1980 betrugen die Zinszahlungen lt. Erklärung 56.089 DM. 1983 meldete die A-GmbH Konkurs an.

Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt xxx bei der A-GmbH und den Kl (Prüfungszeitraum jeweils 1976-1979) wurde u. a. festgestellt, daß mit Beschluß der Gesellschafterversammlung der A-GmbH vom 20.12.1979 dem Kl sowie der B-GmbH jeweils eine Umsatztantieme in Höhe von 2% der Gesamtleistungen über 6,5 Mio. DM (= 130.000 DM) gewährt worden war. Entsprechend seiner Beteiligungsquote (47/74) entfiel davon auf den Kl ein Betrag von 82.570 DM. Die A-GmbH wies die Tantieme in ihrer Bilanz zum 31.12.1979 als Rückstellung aus. Auf die Prüfungsberichte vom 17.2.1982 wird Bezug genommen.

Den Prüfungsberichten folgend nahm das FA hinsichtlich der Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 1979 an. Hierbei ging es von einer beherrschenden Stellung des Kl und der B-GmbH aus. Dementsprechend wurden im Einkommensteuerbescheid 1979 vom 7.6.1982 die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 82.570 DM erhöht. Im Einspruchsverfahren wurde dagegen vorgetragen, daß der Kl diesen Betrag zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. In der, Einspruchsentscheidung (EE) vom 4.12.1992 wurde der Einspruch hinsichtlich dieser Zurechnung als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei ging das FA davon aus, daß ein Zufluß der Tantieme durch eine Gutschrift in den Büchern der A-GmbH erfolgt sei. Auf eine tatsächliche Auszahlung des Betrags sei es deshalb nicht angekommen. Die Einkommensteuererklärung 1979 wurde am 1.4.1981 beim FA abgegeben.

Das gegen die EE vom 4.12.1992 angestrengte Klageverfahren (1 K 36/93) wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz der Kl vom 10.4.1996), nachdem das FA mit Änderungsbescheid vom 15.3.1996 (Einkommensteuer 1979 nunmehr: 102.096 DM) die Tantieme nicht mehr berücksichtigt hatte.

Die Einkommensteuerveranlagungen für das Jahr 1980 waren mehrmals geändert worden. In den Einkommensteuerbescheiden 1980 vom 9.7.1982, 13.9.1982 und vom 4.7.1995 war der strittige Tantiemebetrag noch nicht enthalten. Im Einkommensteuerbescheid 1980 vom 18.1.1996 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen aber entsprechend auf 119.388 DM erhöht (Einkommensteuer nunmehr: 95.948 DM). Als Berichtigungsvorschrift ist in diesem Bescheid die Vorschrift des § 174 AO genannt. Der dagegen eingelegte Einspruch b...

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