rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionszahlung als Umsatztantieme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maklerprovisionen, die nach dem Umsatz berechnet und ertragsunabhängig gezahlt werden, sind nach den steuerlichen Grundsätzen von Umsatztantiemen zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob der Gesamt- oder ein Teilumsatz als Bemessungsgrundlage dient.

2. Die Branchenüblichkeit von Umsatztantiemen führt nicht zu deren steuerlichen Anerkennung, wenn die mit der Tantieme verbundenen Risiken für die Kapitalgesellschaft nicht kalkulierbar sind.

3. Führt eine Tantiemezahlungen ersichtlich zur Gewinnabsaugung, ist der Geschäftsleiter verpflichtet, den Geschäftsführervertrag entsprechend anzupassen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Provisionszahlungen an den Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die mit Vertrag vom xx.08.1996 gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Maklergeschäfte im Immobilienbereich zum Gegenstand hat. Sie ist Franchisenehmerin der Firma A GmbH. Auf den Franchisevertrag wird insoweit verwiesen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren Herr P. Herr P ist seit dem xx.xx.1990 bei der Klägerin als Geschäftsführer angestellt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages hielt Herr P 50 % der Anteile. Die übrigen Gesellschaftsanteile wurden von B und C gehalten. Beide sind die Inhaber der Firma A GmbH.

In den Streitjahren erhielt Herr P für seine Geschäftsführertätigkeit ein jährliches Fixgehalt von xxx DM in 1997 und 1998, xxx DM in 1999 und xxx DM im Jahre 2000. Darüber hinaus wurde ihm ein PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sowie eine betriebliche Altersversorgung gewährt, deren fiktive Jahresnettoprämie sich in den Streitjahren auf xxx DM belief. § 3 b des Geschäftsführervertrages sah weiterhin die Zahlung einer Umsatzprovision von 15 % auf die von dem Geschäftsführer getätigten Umsätze (Einkauf) vor. Gemäß Beschluss vom xx.xx.1995 sollte der Geschäftsführer darüber hinaus auch für die von ihm erbrachten Leistungen im Bereich Verkauf die im Büro üblichen Provisionen erhalten. Der Provisionssatz für den Bereich Verkauf ist gestaffelt und betrug im Prüfungszeitraum zwischen 11,5 % und 14,5 %. Die Provisionen entstehen jeweils nach erfolgreicher Vermittlung des Objektes; die Einkaufsprovision unabhängig davon, wer das Projekt vermittelt hat. Mit Vereinbarung vom 31.12.1995 gewährte die Klägerin dem Geschäftsführer zusätzlich eine Gewinntantieme von 40 % des Gewinns vor Steuern, soweit dieser 10.000,-- DM übersteigt. Diese Gewinntantieme belief sich in 1998 auf xxx DM und in 1999 auf xxx DM. Durch Vereinbarung vom xx.xx.1999 wurde der Provisionssatz für die Einkaufsprovision auf 10 % herabgesetzt und das Fixgehalt erhöht. Im Prüfungszeitraum wurde der gesamte Einkauf durch Herrn P vorgenommen. Grundlage der Geschäftsführervereinbarungen waren Empfehlungen des Franchisegebers. Danach sollten 15 % des Provisionsumsatzes und ein Gehalt zwischen 3.000,-- DM und 5.000,-- DM als Richtwert für die Bezahlung des Geschäftsführers gelten. Insoweit wird im Einzelnen auf die Empfehlungen der A GmbH verwiesen.

In den Streitjahren entwickelte sich der Gewinn der Klägerin, bzw. die gezahlten Geschäftsführergehälter wie folgt:

1997

1998

1999

2000

Gewinn

xxx DM

xxx DM

xxx DM

./. xxx DM

Geschäftsführer-gehalt (ohne KFZ Gestellung)

xxx DM

xxx DM

xxx DM

xxx DM

Einkaufsprovisionen

xxx DM

xxx DM

xxx DM

xxx DM

Verkaufs-provisionen

xxx DM

xxx DM

xxx DM

xxx DM

Bezogen auf den Gesamtgewinn vor Abzug des Geschäftsführergehaltes betrug der Gewinnanteil der Klägerin in 1997 1,44 % in 1998 10,68 % und in 1999 3,01 %. Die Umsätze und Gewinne der Klägerin in den Kalenderjahren 1990 bis 1996 beliefen sich auf:

Umsätze

Gewinne

1990

xxx DM

xxx DM

1991

xxx DM

xxx DM

1992

xxx DM

- xxx DM

1993

xxx DM

xxx DM

1994

xxx DM

- xxx DM

1995

xxx DM

xxx DM

1996

xxx DM

xxx DM

Nach Durchführung einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die an den Geschäftsführer geleisteten Provisionszahlungen in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung. Insgesamt beliefen sich die verdeckten Gewinnausschüttungen auf xxx DM in 1997, xxx DM in 1998, xxx DM in 1999, xxx DM im Jahr 2000. Das Finanzamt erließ am xx.xx.2002 entsprechend geänderte Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 und am xx.xx.2002 in Anlehnung an die Feststellungen der Außenprüfung der Steuerbescheide für das Jahr 2000. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2002 bzw. durch Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2002 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin meint, es läge keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhielten. Die Provisionsvereinbarungen beruhten auf Vorgaben des Franchisegebers und würden auch anderen Angestellten de...

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