Rz. 96

Die generelle Verpflichtung, Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt einzureichen, wurde mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz 2008 eingeführt. Korrespondierend dazu wurde auch die elektronische Übermittlung von Gewinnermittlungsunterlagen in § 5b EStG kodifiziert. Danach hat die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Die nachfolgende Darstellung zeigt überblicksartig, wie derzeit Rechnungsabgrenzungsposten in der Kerntaxonomie[1] abgebildet werden. Auch wenn die Taxonomie an verschiedenen Stellen rechtsformspezifische Besonderheiten beachtet, ist die gezeigte Aufgliederung für alle Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (einschließlich der Kleinstkapitalgesellschaften) einheitlich zu verwenden.

 
Ebene Positionsbezeichnung Eigenschaft
3     Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Mussfeld
  4   Disagio / Damnum  
  4   Geldbeschaffungskosten  
  4   Als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorräte  
  4   Als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen  
  4   Geleistete Mietvorauszahlungen und verlorene Baukostenzuschüsse  
  4   Sonstige aktive Rechnungsabgrenzung  
    5 Erläuterungen  
  4   Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar  
       
3     passive Rechnungsabgrenzungsposten Mussfeld
  4   Erläuterungen  
 
Hinweis

Wie diese Darstellung zeigt, sind die aufwandsberücksichtigten Zölle und Verbrauchsteuern sowie die Umsatzsteuern auf Anzahlungen ebenfalls unter der gesetzlich eigentlich enger gefassten Bilanzposition "Rechnungsabgrenzungsposten" auszuweisen. Außerdem sind die Spezialfälle "Geldbeschaffungskosten", "Mietvorauszahlungen" und "verlorene Baukostenzuschüsse" von den "sonstigen" aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu separieren. Auf eine entsprechende Unterscheidung auf der Passivseite wird allerdings verzichtet.

[1] Die Übersicht beruht dabei auf der Excelversion der Kerntaxonomie, die als Taxonomie 6.1 unter http://www.esteuer.de abgerufen werden kann und dort auf den 1.4.2017 datiert ist. Die Taxonomie 6.1 wurde veröffentlicht durch BMF, Schreiben v. 16.5.2017, IV C 6-S 2133-b/17/10003, BStBl 2017 I S. 776.

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