Umsatzsteuer: Kombinierte Sportschwimmbad- und Saunanutzung

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann.

Daraus folge, dass dieses Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegt.

Einheitliche Behandlung bei der Umsatzbesteuerung

Worum ging es in dem Fall? Vor dem FG klagte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna, die der Auffassung war, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna stelle bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, der Nutzung des Schwimmbads, dar. Sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern seien daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG zu unterwerfen. 

Regelbesteuerung ist anzuwenden

Das Niedersächsische FG entschied, dass die einheitliche Eintrittsberechtigung für die kombinierte Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna eine einheitliche Leistung bildet. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Saunanutzung nicht als Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads anzusehen sei, denn aus Sicht der Durchschnittsverbraucher bestehe gerade in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck. Die einheitliche Leistung unterliege dem Regelsteuersatz.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.5.2023, 5 K 3/22, veröffentlicht am 20.3.2024

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