Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlichkeit der Leistung, Steuersatz, Führungen durch ein Fußballstadion
Leitsatz (amtlich)
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.
Normenkette
EWGRL 388/77
Beteiligte
Stadion Amsterdam
Stadion Amsterdam CV
Staatssecretaris van Financiën
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 12.08.2016; ABl. EU 2017, Nr. C 410/8)
Tatbestand
Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 ‐ Ermäßigter Mehrwertsteuersatz ‐ Anhang H Kategorie 7 ‐ Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht ‐ Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile ‐ Besichtigungstour 'World of Ajax' ‐ Besuch des Museums des AFC Ajax“
In der Rechtssache C-463/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtsh...