FG Berlin-Brandenburg

Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten


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Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg werden die Einkünfte einer Rechtsanwalts-PartG mbB oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft mit anderen Rechtsanwälten kooperiert und selbst nicht nennenswert an der Mandatsbetreuung beteiligt ist. 

Kooperation von Partnergesellschaft mit assoziierten Rechtsanwälten

Gestritten wurde zum einen über die Einstufung der Zusammenarbeit einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, bestehend aus 3 Partnern, mit 2 weiteren Rechtsanwälten (assoziierte Partner) als gewerbliche Einkünfte. Darauf aufbauend bezog sich der Streit zum anderen auf die Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Die Partner der Partnerschaftsgesellschaft betreuten verschiedene Mandanten und erklärten daraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. 

Mit den assoziierten Partnern bestanden Kooperationsverträge, in denen präzise die Zusammenarbeit und die Abrechnung der Mandate geregelt wurden. Die assoziierten Partner sollten diese Bezeichnung auch nach außen führen. Sie wurden ausschließlich für die Gesellschaft tätig. Im Gegenzug wurde eine spätere Partnerschaft in Aussicht gestellt. In gegenseitigen Rechnungen wurden die Leistungen beziffert.

Ergänzend dazu wurden monatliche detaillierte Abrechnungen erstellt. Diese enthielten die Überlassung der Kanzleiinfrastruktur durch eine umsatzabhängige Pauschale, eine Umsatzbeteiligung des jeweiligen Mandatsführers, ggf. im Wege einer Aufteilung bei gemeinsamer Mandatsbearbeitung, sowie die Aufteilung der Umsätze nach den Mandaten. 

Finanzamt sieht insgesamt gewerbliche Einkünfte

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass es an einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Partner an den Mandaten der assoziierten Partner fehle. Daraus ergebe sich eine Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Es handele sich weiterhin um eine gemischte Tätigkeit, da die Umsätze der Partner der Partnerschaftsgesellschaft mbB sowie die der assoziierten Partner nicht so miteinander verstrickt waren, dass von einer einheitlichen Tätigkeit ausgegangen werden könne.

Somit erziele die Partnerschaft zum einen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Zum anderen würden, zusammen mit den assoziierten Partnern, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Aufgrund der Abfärbetheorie wären alle Einkünfte denen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.

Partnerschaft argumentiert mit Kostenbeteiligung

Die Partnerschaft wies darauf hin, dass es sich bei der Umsatzbeteiligung um eine Art Kostenbeteiligung an der bereits bestehenden Infrastruktur handele. Sämtliche Mandate würden von vornherein durch mehrere Rechtsanwälte betreut. Im Übrigen sei das Ziel der Kooperation die Aufnahme als Partner gewesen, was bei einem der assoziierten Partner später auch tatsächlich eingetreten ist.

Finanzgericht verneint eigenverantwortliche Tätigkeit

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass eine Partnerschaft üblicherweise Einkünfte nach § 18 EStG erzielt. Dies gelte auch dann, wenn sich die Rechtsanwälte der fachlichen Hilfe vorgebildeter Arbeitskräfte bediene. Dabei könnten Arbeitskräfte auch Subunternehmer sein. Allerdings müssten Angehörige eines freien Berufs aufgrund Ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Dabei gehörten die Anleitung und Prüfung der Arbeitsergebnisse sowie Grundzüge der Organisation zur leitenden Tätigkeit.

Die Beteiligung des Berufsträgers an der Erarbeitung des einzelnen Auftrags in einem Maße, dass ihn als eigentlichen Urheber kennzeichnet, drücke die Eigenverantwortlichkeit aus. Das Handeln einer Gesellschaft in ihrer Verbundenheit reiche dabei nicht aus. Ebenso nicht das einzelne Haften des Partners nach außen. Vielmehr müsse es sich um die Mithilfe bei den Arbeitskräften handeln. Die "Handschrift" jedes einzelnen Partners müsse erkennbar bleiben. 

Vertragsgestaltung sieht keine Mitarbeit vor

Dies sei bei den Umsätzen der assoziierten Partner nicht der Fall. Bereits aus den Kooperationsverträgen ist, nach Auffassung des Gerichts, erkennbar, dass eine Mitarbeit der Partner an den Mandaten der assoziierten Partner nicht vorgesehen war. Vielmehr wurde von Seiten der Klägerin selbst vorgetragen, dass die Zusammenarbeit auf "Augenhöhe" erfolgt sei. Die Behauptung, dass die Partner auch regelmäßig bei der Bearbeitung der Mandate für die assoziierten Partner involviert waren, wurde nicht belegt.

Auch aus den vorgelegten Beispielsrechnungen ergäben sich keine derartigen Anhaltspunkte. Vielmehr überzeugte das Gericht die Feststellung des Finanzamts, dass aus den im Jahr 2018 erteilten Abrechnungen ein erheblicher Anteil an Umsätzen der assoziierten Partner erkennbar war, die ohne Mitarbeit der Partner erzielt wurden.

Dies konnte seitens der Klägerin nicht widerlegt werden. Hinzu kam, dass die Klägerin selbst ausgeführt hat, bei der Abrechnung habe das Prinzip "eat what you kill" gegolten.  

Fehlender Rechtsbindungswille

Ebenso scheide nach der gelebten Praxis im Streitzeitraum eine Gesellschaft zwischen den Partnern und den assoziierten Partnern aus. Hier fehle es, insbesondere aufgrund des Inhalts der Kooperationsverträge, an einem Rechtsbindungswillen. Die Vereinbarungen wurden gerade eben deswegen geschlossen, weil noch keine gemeinsame Gesellschaft gewollt war, sondern vielmehr eine Art Erprobungsphase.

Bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit den assoziierten Partnern handele es sich um eine, die von der übrigen freiberuflichen Betätigung der Partner abgrenzbar war. Eine einheitliche Tätigkeit läge nur vor, wenn die Bereiche untrennbar miteinander verflochten wären. Diese Abgrenzung erfolge nicht in einer Art Gesamtschau der Aufgaben. Vielmehr müssen, nach der gängigen BFH-Rechtsprechung, die einzelnen Aufträge bzw. Projekte betrachtet werden. 

Klare Abgrenzung spricht gegen Verbund

Davon ausgehend führe die Tätigkeit mit den assoziierten Partnern zu Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, die getrennt von den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG betrachtet werden müssen. Sowohl nach innen, durch die sehr detaillierten Abrechnungen, als auch nach außen, durch den Zusatz "assoziierte" Partner, sei die Angrenzung klar gegeben.

Bereits der Sache nach wären die Tätigkeiten nicht unlösbar miteinander verbunden. Die Partnerschaft hätte auch ohne die assoziierten Partner existieren können. Daran ändere auch nichts, dass die assoziierten Partner im Namen und für Rechnung der Klägerin tätig waren und sie daraus Umsätze erzielten.

Geringfügigkeitsschwelle Überschritten

Die Geringfügigkeitsschwelle, nach der ausnahmsweise eine Abfärbung nicht greifen würde, war im vorliegenden Fall überschritten. Nach der gängigen Rechtsprechung des BFH liegt diese bei 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse pro Veranlagungszeitraum und maximal 24.500 EUR. 

Letztlich verneinte das Gericht auch die Übertragbarkeit des vorliegenden Sachverhalts auf die Entscheidung des BFH im Urteil v. 30.8.2001, IV R 43/00, BStBl 2002 II S. 152. Bei diesem Urteil führte der Betrieb einer zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis gehörenden Klinik zwar auch zu einer Abfärbung auf die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte. Jedoch wurde die Gewerbesteuerpflicht insgesamt verneint, da die Klinikgewinne von der Steuer befreit waren. Dieser Sachverhalt liege schlichtweg nicht vor.

Fall verdeutlicht Tücken der Abfärberegelung

Auch an diesem Urteil ist wieder gut erkennbar, wo die Fallstricke bei einer anvisierten Erweiterung einer freiberuflichen Gemeinschaft in der Praxis liegen können. Hier ist immer eine einzelfallbezogene genaue Analyse des Gewollten mit den Tücken einer möglichen Abfärberegelung notwendig, um nachträgliche böse Überraschungen zu vermeiden.

Der BFH wird hier noch Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äußern. Die Revision ist unter dem Az. VIII R 12/25 beim BFH anhängig.  

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.11.2024, 1 K 1125/23


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