Rz. 63

Das früher in § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB a. F. vorzufindende Aktivierungswahlrecht für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen wurde ebenfalls durch BilMoG ersatzlos aufgehoben. Steuerrechtlich besteht weiterhin nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG in diesen Fällen eine Aktivierungspflicht, der nunmehr – analog zu den Zöllen und Verbrauchsteuern auf Vorräten – handelsrechtlich ein Aktivierungsverbot gegenübersteht.

 

Rz. 64

Falls das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Umsatzsteuer auf Anzahlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Würde eine solche Umsatzsteuerbelastung weder aktiv ausgewiesen noch abgrenzt werden, ergäbe sich eine nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Verzerrung des Gewinnausweises.[1] Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG auszuweisen, wenn die Umsatzsteuer als Aufwand berücksichtigt worden ist und soweit die Anzahlung am Bilanzstichtag auszuweisen ist. Der Fortbestand eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens ist folglich mit dem Passivposten "erhaltene Anzahlungen" verknüpft und ist dementsprechend aufzulösen, wenn auch die erhaltene Anzahlung auszubuchen ist.

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