DStV fordert Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens

Andernfalls benachteiligt der bisherige Entwurf laut der in einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) v. 18.3.2024 geäußerten Ansicht inländische Unternehmen, insbesondere KMU.
Die geplante EU-Mehrwertsteuerreform "VAT in the digital age" (kurz: ViDA) beschäftigt die Steuerwelt seit über einem Jahr. Eine Einigung auf europäischer Ebene steht noch aus. Sie wird wohl im Mai 2024 angestrebt. Der DStV regt an, bei den Plänen zur Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens noch einmal nachzubessern (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/24).
Drohende Benachteiligung von KMU
Der genannte Vorschlag der EU-Kommission sehe eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft in den Fällen vor, in denen der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der im Mitgliedstaat des Verbrauchs umsatzsteuerlich registriert ist.
Dies wird nach Meinung des DStV dazu führen, dass Umsätze von nicht im Inland ansässigen Unternehmern im B2B Bereich wesentlich häufiger als bisher im Reverse-Charge-Verfahren besteuert werden. Das bedeute, dass die Befolgungskosten für nicht im Inland ansässige Unternehmer sinken. So entfalle beispielsweise die Frage nach dem richtigen Steuersatz für die erbrachte Leistung. Außerdem weist der DStV darauf hin, dass einige Vertragspartner die Abrechnung mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft bevorzugen. So müsse in diesen Fällen die Vorsteuer nicht "vorgestreckt" werden.
Es bestehe mithin die Gefahr, dass in Deutschland ansässige Unternehmer zukünftig Waren lieber vom Ausland statt von im Inland ansässigen Wettbewerbern beziehen. Der DStV befürchtet, dass den Wirtschaftsstandort und insbesondere hier ansässige kleine und mittlere Unternehmen schwächen dürfte.
Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens als Lösung
Als Lösung schlägt der DStV vor, es im Inland ansässigen Unternehmen zu ermöglichen, auch im inländischen B2B-Fall das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Aber das erlaube die MwStSystRL nicht ohne Weiteres. Zumindest in den Fällen, in denen die Umsätze über das geplante Meldesystem (im Sinne des ViDA‑Vorschlags) mitgeteilt werden, sollte nach dem Vorschlag die MwStSystRL eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsehen.
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