
Das FG Münster hat entschieden, dass der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter darstellt.
Vor dem FG Münster klagte der Betreiber eines Internetportals, der in den Streitjahren 2013 und 2014 auf seinem Portal verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Wer an diesem Freizeiterlebnis teilnehmen wollte, musste jedoch zuerst einen Gutschein kaufen, den der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. Dann konnte der Gutscheinerwerber auf dem Portal das jeweilige Freizeiterlebnis auswählen und einen Termin vereinbaren. Wurde die Leistung in Anspruch genommen, dann leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer „Vermittlungsprovision“ an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.
Steuerbare Leistungen
Fraglich war nun die umsatzsteuerliche Einordnung dieses Geschäfts. Der Kläger behandelte nur die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze. Das Finanzamt hat jedoch auch den Gutscheinverkauf als steuerbar angesehen und deshalb das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge gemindert. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos, die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 17.9.2020, 5 K 1404/18 U, veröffentlicht am 15.10.2020