Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand
Durch das Steueränderungsgesetzes 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b UStG neu eingefügt. Die Änderungen traten am 1.1.2017 in Kraft. Seitdem gibt es jedoch immer wieder neue Übergangsregelungen:
- Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1.1.2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.
- Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, so dass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt wurden.
- Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.
- Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 soll die Übergangsregelung um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert werden
Besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug
In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich, die in dem neuen BMF-Schreiben dargestellt werden. Hierbei geht es um folgende Aspekte:
- Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
- Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR (Einnahmeschlüssel für teilunternehmerisch verwendete Leistungsbezüge, Grundstücke, geringer unternehmerischer Bereich)
- Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (zentrale Beschaffung, alternative Vorsteueraufteilung für teilunternehmerische Leistungsbezüge nach Haushaltsansätzen)
Anwendungsregelung
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.
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