Soll- und Ist-Besteuerung im Vergleich

Grundsätzlich gilt in der Umsatzsteuer das Prinzip der Soll-Besteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer jedoch die Ist-Besteuerung beantragen. Die Ist-Besteuerung hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer erst dann entsteht, wenn die Kunden ihre Rechnung bezahlen.

Vor- und Nachteile der Ist- und der Soll-Besteuerung

Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer zwischen Soll- und Ist-Besteuerung unterscheiden.

  • Soll-Besteuerung = Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG)

Nachteil der Soll-Besteuerung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er sie in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.

  • Ist-Besteuerung = Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)

Vorteil der Ist-Besteuerung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem seine Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Er braucht die Umsatzsteuer nicht vorzufinanzieren.

Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, dürfen für Ihre freiberuflichen Umsätze immer – unabhängig von ihrer Höhe – die Ist-Besteuerung wählen. Die Unternehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteuerung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist.

Voraussetzungen: Wer kann wann die Ist-Besteuerung beantragen

Das Finanzamt kann dem Unternehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern,

  • wenn sein Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat (nach dem  Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" ist ab 2024 eine Erhöhung des Grenzwerts von 600.000 EUR auf 800.000 EUR geplant), oder wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i.d.S. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung ermittelt.

Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören nicht nur selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen gem. § 9 UStG freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft. Die Soll- oder Ist-Besteuerung spielt jedoch keine Rolle, wenn es sich um Unternehmer handelt, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sind.

Praxis-Tipp: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung kommt es auf den Zufluss der Einnahmen an

Bei der Ist-Besteuerung und bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist darauf abzustellen, wann die Einnahmen zufließen. Werden die Einnahmen nach Zufluss erfasst, können die Zahlen für die Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung problemlos aus der Einnahmen-Überschussrechnung (Buchführung) übernommen werden. Wer seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, der sollte also nach Möglichkeit die Ist-Besteuerung beantragen, weil er sich dadurch seine Buchführungsarbeiten erleichtert.



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