- Geringerer Verwaltungsaufwand und bessere Liquidität für kleine Unternehmen
- Wechsel zur Ist-Besteuerung - Umsatzgrenze erhöht
- Sonderfälle: Ist-Besteuerung bei mehreren Betrieben
- Genehmigung durch Finanzamt
- Wechsel der Besteuerungsart - Von Soll- auf Ist-Besteuerung

Ein Unternehmer ist mit allen Tätigkeiten, die er ausübt, nur einmal Unternehmer. Anders als bei der Einkommensteuer kann das umsatzsteuerliche Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen.
Ein Unternehmer ist mit allen Tätigkeiten, die er ausübt, nur einmal Unternehmer. Anders als bei der Einkommensteuer kann das umsatzsteuerliche Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen.
Die Ist-Besteuerung darf nur angewendet werden, wenn die Summe aller Umsätze den Grenzwert von 500.000 EUR nicht übersteigt.
Praxis-Beispiel: Maßgeblicher Gesamtumsatz bei mehreren Betrieben
Herr Huber hat 2 gewerbliche Betriebe. Als Handelsvertreter erzielt er einen Umsatz von 245.000 EUR. In seinem 2.ten Betrieb erwirtschaftet er mit dem Verkauf von Hard- und Software einen Umsatz von 280.000 EUR.
Lösung: Sein Gesamtumsatz beträgt 525.000 EUR. Die Ist-Besteuerung scheidet aus, weil er den Grenzwert von 500.000 EUR überschritten hat.
Ist-Besteuerung bei freiberuflichen und anderen Umsätzen
Soll- und Ist-Besteuerung können nebeneinander angewendet werden, wenn der Unternehmer freiberufliche und andere Umsätze erzielt. Ermittelt der Unternehmer seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, darf er immer die Ist-Besteuerung anwenden. Liegen die anderen Umsätze unterhalb des Grenzwerts von 500.000 EUR, kann der Unternehmer auch insoweit die Ist-Besteuerung wählen.
Für eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit müssen ohnehin 2 eigenständige Einnahmen-Überschuss-Rechnungen gemacht werden. Mit dieser Trennung ist es gleichzeitig möglich, auch die Umsätze nach dem Ist- und Sollprinzip getrennt zu erfassen.
Praxis-Beispiel: Freiberufliche und gewerbliche Umsätze
Der freiberuflich beratende Betriebswirt Herr Hauser erzielt einen Umsatz von 180.000 EUR. Zusätzlich verkauft er Hard- und Software für 225.000 EUR.
Lösung: Die freiberuflichen Umsätze besteuert er unabhängig von ihrer Höhe nach dem Ist-Prinzip. Die anderen Umsätze überschreiten nicht den Grenzwert von 500.000 EUR, sodass er diese Umsätze ebenfalls nach dem Ist-Prinzip versteuern kann.
Genehmigung für alle Umsätze einholen
Liegen die anderen Einkünfte unter dem Grenzwert von 500.000 EUR, sollte sich der Unternehmer die Ist-Besteuerung für alle Umsätze genehmigen lassen. Bei seinem Antrag sollte er darauf hinweisen, dass er freiberufliche und andere Umsätze erzielt, damit das Finanzamt die freiberuflichen Umsätze bei der Grenzberechnung unberücksichtigt lässt.
Berechnung der Umsatzgrenze bei Neugründungen
Hat der Unternehmer im Vorjahr mit seiner unternehmerischen Tätigkeit begonnen, muss er den tatsächlichen Umsatz in einen Jahresumsatz hochrechnen.
Praxis-Beispiel: Hochrechnung des Vorjahresumsatzes
Unternehmensberater Huber gründete sein Unternehmen am 1.10.2011 und hatte bis zum 31.12.2011 einen Umsatz von 62.000 EUR. Dieser Betrag ist wie folgt in einen Jahresumsatz hochzurechnen:
63.000 EUR / 3 Monate = 21.000 EUR
21.000 EUR x 12 Monate = 252.000 EUR
Lösung: Der Grenzbetrag von 500.000 EUR wird nicht überschritten, sodass 2012 die Ist-Besteuerung angewendet werden kann.
Existenzgründer haben keinen Vorjahresumsatz. Sie müssen dann den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres schätzen. Wenn kein grobes Missverhältnis besteht, bleibt es bei der Ist-Besteuerung, auch wenn der Grenzwert von 500.000 EUR überschritten werden sollte. Eine genehmigte Ist-Besteuerung kann rückwirkend nicht entfallen. Es muss dann jedoch ab dem nächsten Jahr ein Wechsel zur Sollbesteuerung vorgenommen werden.