Haftung bei falsch ausgestellter Rechnung

Praxis-Hinweis: Wer unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer ausweist haftet – der EUG schränkt diese etwas ein
Die Haftungsregelung des § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis hat in der Praxis regelmäßig höchst unangenehme Folgen. Bei einem unrichtigen oder unberechtigtem Steuerausweis haftet der Aussteller der fehlerhaften Rechnung. Dies kann sowohl einen Unternehmer als auch einen Nichtunternehmer treffen. Es ist angesichts der Haftungsfolgen durchaus im Sinne der Steuerpflichtigen, dass der EuGH zumindest eine gewisse Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 14c UStG vorgenommen hat.
Da dem EuGH die letzte Hoheit über die Auslegung der umsatzsteuerrechtlichen europarechtlichen Rechtsgrundlagen obliegt, konnte das BMF (BMF, Schreiben v. 27.2.2024, III C 2 – S 7282/19/10001:002) gar nicht anders, als die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Aber Achtung: durchaus nicht in allen Fällen gilt die Rechtsprechung, insbesondere in den Fällen des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UstG trifft den Aussteller weiterhin stets die Haftung. Insofern ist weiterhin Vorsicht bei der Rechnungsausstellung geboten. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn die Haftungsregelung allgemein entschärft werden würde. Ob der EuGH in weiteren Urteilen seine Rechtsprechung auch auf andere Fälle des § 14c UStG ausweitet, bleibt abzuwarten.
Hintergrund: Haftung für Umsatzsteuer bei einer falsch ausgestellten Rechnung
§14c UStG normiert verschiedene Fälle, in denen es zu einer Haftung für Umsatzsteuer bei einer falsch ausgestellten Rechnung kommt. Eine solche Haftung kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes in Betracht bei einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG:
- Es sind dies die Fälle, in denen ein Unternehmer eine höhere als die nach dem Gesetz geschuldete Umsatsteuer in Rechnung stellt. Eine Korrektur ist in diesen Fällen möglich.
- Weiterhin haftet derjenige, der eine Steuer in einer Rechnung ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist nach § 14c Abs. 2 UStG. Es sind dies die Fälle, in denen ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist. Eine Berichtigung ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In beiden Fällen setzt aber eine Berichtigung natürlich voraus, dass eine solche noch in Betracht kommt, insbesondere der Leistungsempfänger noch „greifbar“ ist.
BMF-Schreiben:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Tz 1 beinhaltet eine Darstellung der unionrechtlichen Rechtsgrundlagen des § 14c UStG.
- Tz. 2 und Tz. 3 stellen dann die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 14c UStG dar. Während der BFH enge Auffassung zu § 14c Abs. 1 UStG vertreten hat, hat der EuGH mit Entscheidung vom 8.12.2022 (C-378/21) dargelegt, dass eine Haftung für die Berücksichtigung eines falschen Steuersatzes in einer Rechnung dann nicht in Betracht kommt, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Abschnitt II).
- Nach den Ausführungen in den folgenden Tzn. 4 bis 15, die den Abschnitt II des BMF-Schreibens und den Schwerpunkt der Ausführungen bilden, ist die Rechtsprechung des EuGH auch in Deutschland anzuwenden, obwohl die Entscheidung einen Sachverhalt aus Österreich betraf. Der § 14c Abs. 1 UStG ist insofern unionskonform einschränkend auszulegen (Tz. 5).
Allerdings ist die Entscheidung nicht anzuwenden, wenn tatsächlich keine Leistung erbracht wurde oder ein Nichtunternehmer die Rechnung gestellt hat (Tz. 6).
Schließlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem Rechnungsempfänger die Voraussetzungen der Anwendung des Urteils vorliegen (Tz. 7). Dieser muss ein Endverbraucher sein (Tz. 8f.) Die Entscheidung gilt nicht, wenn die Rechnung einem Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich erteilt worden oder an einen Kleinunternehmer oder einen Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erteilt worden ist. Diese einengende Auslegung erscheint mir problematisch. Das Merkmal der Nichtgefährdung des Steueraufkommens erscheint mit hier sehr restriktiv durch das BMF ausgelegt. Den Nachweis eines falschen Ausweises hat die Finanzbehörde zu führen (Tz. 11). In Zweifelsfällen kommt die Rechtsprechung nicht zu Anwendung (Tz. 13). Auch dieser Punkt des BMF-Schreibens erscheint fraglich. - Abschnitt III (Tz. 16) setzt sodann die vorstehenden Ausführungen in Änderungen des UStAE zu § 14c UStG um.
- Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden (Abschnitt IV, Tz. 17).
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