Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG mit WIrkung ab 1.1.2024 auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert.
Umsatzsteuerbefreiung
Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf
- die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB,
- die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und
- die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF umsatzsteuerbefreit
Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung werden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Dies umfasst auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.
Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.
Anwendungsregelung und Änderung des UStAE
Die Finanzverwaltung hat den UStAE nun entsprechend angepasst. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.
BMF, Schreiben v. 17.5.2024, III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.3325
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.722
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.001
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.907
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.7236
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.220
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.686
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.641
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
1.0242
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.014
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