Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 11.06.2021 - 1 K 292/19 E

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug: Erledigung eines Basisrentenvertrags aufgrund gerichtlichen Vergleichs als rückwirkendes Ereignis – Abgrenzung zwischen Beitragsrückzahlung und Schadensersatzleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs unter Erledigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche der Parteien von dem Versicherungsunternehmen eine in Teilhöhe den entrichteten Beiträgen für einen Basisrentenvertrag nach dem Rürup-Modell entsprechende Zahlung an den vormaligen Rentenberechtigten geleistet, so liegt darin ein rückwirkendes Ereignis, das – gleichviel, ob es sich hierbei um eine Beitragsrückzahlung oder Schadensersatzleistung handelt – jedenfalls im Umfang der durch die Vergleichszahlung entfallenen wirtschaftlichen Belastung hinsichtlich der nun nicht mehr dem Aufbau einer Altersversorgung dienenden Beitragszahlungen die Korrektur des Sonderausgabenabzugs unter Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Jahre gestattet.
  1. Eine solche rückwirkende Änderung des Sonderausgabenabzugs ist allerdings nur vorzunehmen, soweit eine Anpassung im Jahr der Vergleichszahlung mangels Verrechnungsmöglichkeiten innerhalb des Sonderausgabentatbestandes nicht möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).
 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) S. 1, Abs. 4b S. 3; BGB § 249 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2013, 2014, 2015, 2016

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, am 26.03.2018 aufgrund einer Mitteilung der… AG-Versicherung (AG) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 zu erlassen.

Die Klägerin (geb. ...1954) schloss im Jahr 2010 bei der AG einen Basisrentenvertrag (...) ab. Es handelte sich um ein sogenanntes Rürup-Rentenmodell.

Für die Streitjahre 2013 bis 2016 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärungen jeweils in dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr ein. Die jährlich an die AG gezahlten Beiträge (monatlich 300,- EUR) für den Basisrentenvertrag wurden jeweils erklärungsgemäß (vgl. Anlage Vorsorgeaufwendungen) als beschränkt abziehbare Sonderausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd berücksichtigt:

Einkommensteuer

 Bescheid vom

 Beitrag

 davon abziehbar

 2013

 07.10.2014 (12.12.2016)

 3.600,- EUR

 2.736,- EUR

 2014

 12.02.2016

 3.600,- EUR

 2.808,- EUR

 2015

 07.10.2016

 3.600,- EUR

 2.880,- EUR

 2016

 09.10.2017

 3.600,- EUR

 2.952,- EUR

Bis September 2017 leistete die Klägerin weiterhin Beiträge an die AG. Danach erhielt sie die Mitteilung, dass sie nunmehr in die Verrentungsphase kommen würde. Tatsächlich erfolgten dann aber keine Leistungen der AG aus dem Basisrentenvertrag, weil die Klägerin gegen die AG einen Prozess vor dem Landgericht Z (...) führte, welcher mit folgendem Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2018 endete:

„ Vergleich:

1.

Die Beklagte zahlt an die Klägerin den Betrag von 20.000,- EUR, zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

2.

Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnis, bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, sowie der Rechtsstreit erledigt. Außerdem ist damit der Vertrag zwischen den Parteien beendet.

…

Auf den weiteren Inhalt des Sitzungsprotokolls der vom 31.01.2018 (...) wird Bezug genommen (vgl. Einkommensteuerakte).

Nach Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens teilte die AG dem Beklagten Folgendes mit (Mitteilung vom 08.03.2018):

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versicherungsnehmerin hat dem oben genannten Basisrentenvertrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG auf Grundlage des BGH-Urteils vom 29.07.2015 widersprochen. Wir haben deswegen den Vertrag ab Beginn aufgehoben.

In der Vergangenheit hatten wir folgende Beiträge bescheinigt:

Beitragsjahr

 Betrag

 2010

 1.200,- EUR

 2011

 3.600,- EUR

 2012

 3.600,- EUR

 2013

 3.600,- EUR

 2014

 3.600,- EUR

 2015

 3.600,- EUR

 2016

 3.600,- EUR

 2017

 2.700,- EUR

Der Beklagte erließ daraufhin am 26.03.2018 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016, in denen die o.g. Versicherungsbeiträge nicht mehr als beschränkt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigt wurden, und erhöhte die Einkommensteuer um folgende Beträge:

Einkommensteuer 2013: + 1.149,- EUR

Einkommensteuer 2014: + 1.179,- EUR

Einkommensteuer 2015: + 1.209,- EUR

Einkommensteuer 2016 : + 1.240,- EUR

In den Erläuterungen zu den Bescheiden heißt es:

„Die Änderung ergeht aufgrund der Mitteilung der AG, dass der Vertrag zur Basisrente rückwirkend ab Vertragsbeginn aufgehoben wurde. Dabei handelt es sich steuerrechtlich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.”

Gegen die geänderten Bescheide legte die Klägerin am 24.04.2018 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Entgegen der Mitteilung der AG sei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Kein Sonderausgabenabzug bei Tätigkeit in China
Peking
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei steuerfreiem Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Drittstaat sind Vorsorgeaufwendungen (hier: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung) nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt – ohne Verfassungsverstoß – auch dann, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses
Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses

  Leitsatz Die Erledigung eines Basisrentenvertrages durch einen gerichtlichen Vergleich kann ein rückwirkendes Ereignis darstellen.  Sachverhalt Die Klägerin schloss im Jahr 2010 einen sogenannten Rürup-Rentenvertrag ab. In den Jahren 2010 bis 2016 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren