Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen bei Arbeitgeberzuschüssen
Arbeitgeberzuschüsse zur Altersvorsorge
Vor dem FG Düsseldorf klagte ein Rechtsanwalt, der Mitglied in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW ist. Er erzielt sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch in geringem Umfang Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist der Kläger befreit. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger neben dem Arbeitslohn auch einen zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge. Dieser Zuschuss wurde mit dem Arbeitnehmeranteil an das Versorgungswerk entrichtet. Für 2012 reichte der Kläger eine Bescheinigung des Versorgungswerks über die entrichteten Mitgliedsbeiträge beim Finanzamt ein.
Steuerbescheide nach § 173 AO geändert
Doch strittig ist, ob entsprechende Bescheinigungen auch für die folgenden Veranlagungszeiträume beigefügt wurden. Das Finanzamt hatte die Veranlagung zunächst antragsgemäß vorgenommen. In 2018 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass das Finanzamt beabsichtigt, die Steuerbescheide 2012 bis 2016 zu ändern. Das Finanzamt forderte Nachweise an für die Beiträge zu berufsständische Versorgungseinrichtungen 2013 bis 2016 und einen Nachweis über die Arbeitgeberzuschüsse. Die geforderten Nachweise wurden vom Kläger erbracht.
Das Finanzamt erließ daraufhin für 2012 bis 2016 geänderte Steuerbescheide aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen. Die Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen wurden um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss gekürzt. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Aus seiner Sicht waren die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 AO nicht gegeben. Das FG Düsseldorf entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und stellte klar, dass die Änderungsbescheide rechtmäßig sind.
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.1.2020, 10 K 546/19 E, veröffentlicht am 30.3.2020
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