Bestreiten des Zugangs von Steuerbescheiden
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2011, da der steuerlich vertretene Kläger keine Steuererklärung eingereicht hatte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. In der Folge wurde der Bescheid mehrmals nach § 164 Abs. 2 AO geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung schließlich am 16.02.2015 aufgehoben. Am 28.07.2016 erließ das Finanzamt einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid zuungunsten des Klägers. Hiergegen legte dieser Einspruch ein, reichte die noch ausstehende Steuererklärung nach und beantragte, die Steuer wie vorher festzusetzen.
Erhalt des Steuerbescheids bestritten
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nur die letzte Änderung rückgängig gemacht werden könne, da der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebende Bescheid v. 16.02.2015 bestandskräftig geworden sei. Dem erst wesentlich später vorgebrachten Einwand des Klägers, dass er diesen Bescheid nicht bekommen habe und der Vorbehalt der Nachprüfung deshalb noch bestehe, folgte das Finanzamt nicht.
Indizienbeweis für den Zugang
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und geht davon aus, dass der Bescheid vom 16.02.2015 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen ist. Wird der Erhalt eines Steuerbescheids bestritten, kann der Nachweis des Zugangs vom Finanzamt nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Demnach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom Finanzgericht im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen von einem Zugang des Steuerbescheids ausgegangen wird.
Vorliegend war das Finanzgericht davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte den Bescheid vom 16.02.2015 erhalten hat. Der Bescheid wurde ausweislich der Finanzamtsakten zur Post gegeben, Hinweise auf einen Rücklauf des Bescheids sind nicht ersichtlich und der Bevollmächtigte hat trotz gerichtlicher Aufforderung dem Finanzgericht keine Kopien aus seinem Fristenkontrollbuch bzw. Fristenkalender für die streitigen Zeiträume des mutmaßlichen Bescheidzugangs vorgelegt. Aufgrund dieser Umstände darf das Gericht von der Bekanntgabe des Bescheids ausgehen.
Zugangsvermutung bei einem Verwaltungsakt
Der BFH (Urteil vom 31.05.2005 - I R 103/04) hat entschieden, dass die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Fall, dass ein Steuerberater bestreitet, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, auch dann widerlegt ist, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere Indizien für den Zugang des Bescheides sprechen.
Im Rezensionsurteil hat der Prozessbevollmächtigte indes ein Fristenkontrollbuch geführt, dieses aber nicht vorlegt. Zudem hätte – so das Finanzgericht – Veranlassung bestanden, gegenüber dem Finanzamt zeitnah vorzubringen, den die Aussetzung der Vollziehung aufhebenden Bescheid nicht erhalten zu haben, weil der Änderungsbescheid v. 28.7.2016 in seinen Erläuterungen ausdrücklich auf diesen Bescheid hinweist.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026